Sonstige Nebenanlagen · alle 16 Bundesländer
Sonstige Nebenanlage ohne Baugenehmigung: was in Ihrem Bundesland gilt
Diese Seite bündelt, was weder Gartenhaus noch Garage noch Pool ist: Vordach, Holzlager, Fahrradbox, Mülltonnenbox etwa. Rechtlich sind das untergeordnete Nebenanlagen nach § 14 BauNVO — und sie teilen sich mit dem Gartenhaus dieselbe Rauminhaltsschwelle.
Rechtsstand: 12.09.2026Auch: Vordach, Holzlager, Kaminholzunterstand, Tierunterstand, Fahrradbox, Mülltonnenbox, Pumpenhaus
Wie groß darf eine sonstige Nebenanlage ohne Baugenehmigung sein?
30 bis 75 m³ beziehungsweise 10 bis 30 m² — je nach Bundesland. Schon die Maßeinheit unterscheidet sich: 11 Länder messen den Brutto-Rauminhalt, 5 Länder messen die Brutto-Grundfläche. Die Freistellung gilt ausschließlich im Innenbereich; im Außenbereich nach § 35 BauGB ist stets ein Bauantrag erforderlich.
Stand: 12.09.2026
Sonstige Nebenanlage: Schwellenwerte aller 16 Bundesländer
16 von 16 Bundesländern
| Fundstelle | Außenbereich | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Baden-WürttembergBW | 40 m³ | § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. a | 0,4 × H, mind. 2,50 m | eingeschränkt frei | 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft |
| BayernBY | 75 m³ | Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO | 0,4 × H, mind. 3,00 m | eingeschränkt frei | 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft |
| BerlinBE | 10 m² | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO Bln | 0,4 × H, mind. 3,00 m | nicht frei | 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft |
| BrandenburgBB | 75 m³ | § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO | 0,4 × H, mind. 3,00 m | nicht frei | 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft |
| BremenHB | 12 m² | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BremLBO | 0,4 × H, mind. 3,00 m | nicht frei | 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft |
| HamburgHH | 30 m³ | § 61 HBauO i. V. m. der Anlage Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a | 0,4 × H, mind. 2,50 m | nicht frei | 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft |
| HessenHE | 30 m³ | § 63 HBO i. V. m. Anlage Nr. 1.1 | 0,4 × H, mind. 2,50 m | nicht frei | 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft |
| Mecklenburg-VorpommernMV | 30 m² | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V | 0,4 × H, mind. 3,00 m | nicht frei | 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft |
| NiedersachsenNI | 75 m³ | § 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. Anhang Nr. 1.1 | 0,4 × H, mind. 3,00 m | eingeschränkt frei | 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft |
| Nordrhein-WestfalenNRW | 75 m³ | § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO NRW | 0,4 × H, mind. 3,00 m | nicht frei | 25.08.2026 — an der Primärquelle geprüft |
| Rheinland-PfalzRP | 50 m³ | § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBauO | 0,4 × H, mind. 3,00 m | eingeschränkt frei | 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft |
| SaarlandSL | 75 m³ | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBO | 0,4 × H, mind. 3,00 m | nicht frei | 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft |
| SachsenSN | 75 m³ | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsBO | 0,4 × H, mind. 3,00 m | nicht frei | 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft |
| Sachsen-AnhaltST | 10 m² | § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO LSA | 0,4 × H, mind. 3,00 m | nicht frei | 04.08.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus |
| Schleswig-HolsteinSH | 30 m³ | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBO | 0,4 × H, mind. 3,00 m | eingeschränkt frei | 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft |
| ThüringenTH | 10 m² | § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ThürBO | 0,4 × H, mind. 3,00 m | nicht frei | 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft |
Sonstige Nebenanlage nach Bundesland
Ein Bundesland weicht in mindestens zwei Punkten vom bundesweiten Muster ab und hat deshalb eine eigene Seite. Die übrigen 15 folgen dem oben dargestellten Regelfall und sind in dieser Tabelle vollständig abgebildet.
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen behandeln Sonstige Nebenanlagen im selben Katalogpunkt wie Gartenhäuser: gleicher Schwellenwert, gleiche Maßeinheit, dieselbe Fundstelle. Die ausführliche Landesseite — mit Gesetzeswortlaut, Rechenbeispiel und Abstandsflächen — führt deshalb den Titel Gartenhaus und gilt für beide Vorhabenarten:
- Sonstige Nebenanlage in Baden-Württemberg40 m³
- Sonstige Nebenanlage in Bayern75 m³
- Sonstige Nebenanlage in Berlin10 m²
- Sonstige Nebenanlage in Bremen12 m²
- Sonstige Nebenanlage in Hamburg30 m³
- Sonstige Nebenanlage in Hessen30 m³
- Sonstige Nebenanlage in Mecklenburg-Vorpommern30 m²
- Sonstige Nebenanlage in Niedersachsen75 m³
- Sonstige Nebenanlage in Nordrhein-Westfalen75 m³
- Sonstige Nebenanlage in Rheinland-Pfalz50 m³
- Sonstige Nebenanlage im Saarland75 m³
- Sonstige Nebenanlage in Sachsen-Anhalt10 m²
- Sonstige Nebenanlage in Schleswig-Holstein30 m³
- Sonstige Nebenanlage in Thüringen10 m²
Nebenanlage oder Gebäude — zwei Begriffe aus zwei Gesetzbüchern
Der Name dieser Vorhabenart stammt nicht aus der Bauordnung, sondern aus dem Planungsrecht. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO lässt außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zu und knüpft das an drei Bedingungen, die zugleich erfüllt sein müssen: Die Anlage muss untergeordnet sein, sie muss dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen, und sie darf dessen Eigenart nicht widersprechen. Fehlt eine der drei, ist das Bauwerk keine Nebenanlage, sondern ein selbständiges Vorhaben — und misst sich dann an der Vorschrift des Baugebiets selbst.
Gebäude ist demgegenüber ein Begriff des Bauordnungsrechts und beantwortet eine andere Frage. Die Musterbauordnung ist kein geltendes Recht, sondern die Vorlage, an der sich die sechzehn Landesbauordnungen ausrichten; ihr § 2 Abs. 2 verlangt vier Eigenschaften gleichzeitig: selbstständig benutzbar, überdeckt, von Menschen betretbar und geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Brandenburg hat den Satz wortgleich als § 2 Abs. 2 BbgBO übernommen.
Die beiden Begriffe schließen einander nicht aus, sie kreuzen sich, und das ist der Punkt, an dem die Einordnung meistens kippt. Ein Geräteschuppen ist beides: Gebäude nach dem Gebäudebegriff und Nebenanlage nach § 14 BauNVO. Ein Holzstapel, ein Sandkasten oder eine Einfriedung ist Nebenanlage, aber kein Gebäude, weil ihnen die Überdeckung oder die Betretbarkeit fehlt. Ein Wohnhaus ist Gebäude, aber keine Nebenanlage, weil es die Hauptnutzung selbst ist. Welche bauordnungsrechtlichen Vorschriften greifen — die Abstandsflächen für Gebäude etwa —, entscheidet deshalb der Gebäudebegriff; ob die Anlage im Baugebiet planungsrechtlich überhaupt zulässig ist, entscheidet § 14 BauNVO. Über das Verfahren sagt keiner von beiden etwas: Das steht allein im Freistellungskatalog der Landesbauordnung, und der ist die Tabelle weiter oben.
Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.
Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
§ 14 Abs. 1 BauNVO, § 2 Abs. 2 MBO
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Häufige Fragen zu Sonstige Nebenanlagen
Was ist der Unterschied zwischen verfahrensfrei und genehmigungsfrei?
Verfahrensfrei ist der Begriff der Landesbauordnungen: Es findet kein bauaufsichtliches Verfahren statt. Genehmigungsfrei ist die umgangssprachliche Entsprechung. Beide bedeuten nicht, dass die Bauvorschriften nicht gelten. Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Naturschutz gelten unverändert — nur geprüft wird nichts.
Welchen Abstand muss ein Gartenhaus zur Grundstücksgrenze haben?
Alle sechzehn Länder rechnen inzwischen mit 0,4 der Wandhöhe; Niedersachsen hat den früheren Wert von 0,5 zum 1. Juli 2024 abgesenkt. Das Mindestmaß beträgt 3 m, in Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen 2,50 m. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit höchstens 3 m mittlerer Wandhöhe dürfen unter engen Bedingungen direkt an die Grenze.
Darf ich ein Gartenhaus direkt an die Grenze bauen?
Ja, wenn es keine Aufenthaltsräume und keine Feuerstätte enthält, die mittlere Wandhöhe 3 m nicht übersteigt und die Wandlänge an dieser Grenze höchstens 9 m beträgt. Über alle Grenzen zusammen sind höchstens 15 m zulässig. Bereits vorhandene Grenzbauten werden angerechnet.
Gilt die Genehmigungsfreiheit auch im Außenbereich?
Fast nirgends. Elf Landesbauordnungen nehmen den Außenbereich ausdrücklich aus; fünf Länder lassen dort eine eigene, kleinere Schwelle gelten — Baden-Württemberg 20 m³, Bayern 20 m³, Niedersachsen 40 m³, Rheinland-Pfalz 10 m³, Schleswig-Holstein 10 m³. Ein Gartenhaus nach § 35 BauGB ist dort ohnehin meist materiell unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Auch ein Bauantrag führt in aller Regel nicht zur Genehmigung.
Was passiert, wenn man ein Gartenhaus ohne Genehmigung baut?
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung untersagen, den Rückbau anordnen und ein Bußgeld verhängen. Die Rahmen der Länder reichen bis in den fünfstelligen Bereich. Ein Schwarzbau wird durch Zeitablauf nicht legal. Ein nachträglicher Bauantrag ist möglich, führt aber nur bei materieller Zulässigkeit zum Erfolg.
Wie groß darf ein Gartenhaus im Kleingarten sein?
Höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, so § 3 Abs. 2 BKleingG. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt zusätzlich zur Landesbauordnung, also auch dort, wo diese großzügiger wäre.
Wer entscheidet, ob mein Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt?
Die Gemeinde beziehungsweise die untere Bauaufsichtsbehörde. Verbindlich wird die Auskunft erst durch einen Bauvorbescheid nach einer Bauvoranfrage; dieser bindet die Behörde in der Regel drei Jahre. Eine telefonische Auskunft ist rechtlich nicht bindend.
Ersetzt dieses Werkzeug eine Rechtsberatung?
Nein. Der Genehmigungscheck ist eine unverbindliche Orientierung auf Grundlage Ihrer Eingaben und der hier veröffentlichten Rechtsdaten. Er ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Verbindlich entscheidet ausschließlich die für Ihr Grundstück zuständige Bauaufsichtsbehörde.

