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Änderungsprotokoll

Eine Zahl aus der Landesbauordnung gilt nicht auf Dauer. Die Länder ändern ihre Bauordnungen, einzelne Paragraphen werden neu gefasst, und eine Fundstelle, die gestern zutraf, kann heute überholt sein. Wer eine Angabe ohne Datum liest, erfährt nicht, welchen Rechtsstand sie wiedergibt und ob sie inzwischen berichtigt wurde. Dieses Protokoll hält deshalb jede Änderung am Datensatz fest — mit Datum, Art der Änderung, Sachverhalt, Fundstelle und Prüfstatus. Steht eine Änderung erst bevor, nennt der Eintrag den Tag des Inkrafttretens.

Rechtsstand: 12.09.202639 Einträge160 Zitate, davon 150 an der Primärquelle geprüft

Stand der Quellenprüfung

Zitate insgesamt
160
an Primärquelle geprüft
150
Prüfung steht aus
10

Jede Zeile des Datensatzes trägt einen Prüfstatus. „Primärquelle“ heißt, dass der Wortlaut im amtlichen Landesrechtsportal gelesen und übernommen wurde. „Sekundärquelle“ heißt, dass der Paragraphentext zwar im Wortlaut abgeglichen, aber noch nicht am Portal selbst gesichtet wurde. Zur Quellenübersicht

  1. Neue Daten

    Einfriedung: Zaun und Sichtschutz sind eine bauliche Anlage, die Hecke nicht

    Die Vorhabenseite „Einfriedung“ hat einen Abgrenzungsabschnitt bekommen, der eine häufige Verwechslung auflöst. Zaun, Mauer und Sichtschutzwand werden errichtet — sie sind bauliche Anlagen, und der Freistellungskatalog des jeweiligen Landes entscheidet, ob dafür ein Verfahren nötig ist; mehrere Länder nennen den Sichtschutz sogar in derselben Katalogzeile wie die Einfriedung, etwa Bayern mit „Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m“ (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO). Eine Hecke wird dagegen gepflanzt, nicht errichtet, und ist damit keine bauliche Anlage — der Freistellungskatalog gilt für sie unabhängig von ihrer Höhe nicht. Maßgeblich ist stattdessen das Nachbarrechtsgesetz des Landes: § 42 NachbG NRW verlangt für Hecken über 2 m Höhe 1,00 m Abstand zur Grenze, bis 2 m Höhe 0,50 m, „wenn das öffentliche Recht nicht andere Grenzabstände vorschreibt“. Beide Zitate wurden am Wortlaut gelesen, das NRW-Nachbarrechtsgesetz am 12. September 2026 auf recht.nrw.de.

    Primärquelle

  2. Gesetzesänderung

    Hamburg: HBauO seit 1. Januar 2026 neu gefasst, Fundstelle der Abstandsflächen berichtigt

    Beim Nachlesen für zwei neue Hamburger Carport-Abschnitte und einen Pool-Abschnitt fiel auf, dass die Hamburgische Bauordnung zum 1. Januar 2026 neu gefasst wurde und dass die hinterlegte Fundstelle der Abstandsflächen nur „§ 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO“ nannte, obwohl das Zitat auch Satz 2 umfasst („In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 2,50 m; an den Grenzen zu anderen Baugebieten gilt Satz 1.“) — dieselbe Fehlerklasse, die zuvor schon bei Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Brandenburg und Niedersachsen berichtigt wurde. Für § 6 Abs. 8 stand bislang der geteilte Musterbauordnungs-Text; der hamburgische Wortlaut hat vier eigene Nummern (Garagen, Solaranlagen, Stützmauern/Einfriedungen, Wärmepumpen), und die 15-m-Gesamtlänge aus Satz 2 gilt ausdrücklich nur für „die Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 und 2“ — jetzt mit eigenem Wortlaut hinterlegt. Der Freistellungskatalog (Anlage zu § 61 HBauO) nennt seit der Neufassung erstmals ausdrücklich „eine Garage oder ein überdachter Abstellplatz für Mobilitätsmittel“ statt nur „Garage“ (Nr. 1 Buchst. b, unverändert 50 m² und 3 m Wandhöhe je Hauptgebäude) und schließt beim Schwimmbecken Kleingartenanlagen ausdrücklich mit aus (Nr. 10 Buchst. a). landesrecht-hamburg.de selbst liefert für jeden Paragraphen weiterhin nur ein JavaScript-Gerüst ohne Text; gelesen wurde die nichtamtliche Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen auf hamburg.de (Stand 25. September 2025) und deren Gesamtsynopse „HBauO aktuell – HBauO neu“ (Stand 27. November 2025), die bestätigt, dass es sich um die seit 1. Januar 2026 geltende Fassung handelt.

    Primärquelle

  3. Korrektur

    Mecklenburg-Vorpommern: Garage und Carport trugen einen Bedingungshinweis, den der Wortlaut nicht kennt

    Die Zeile für Garage und Carport in Mecklenburg-Vorpommern teilt sich denselben Wortlaut wie die Gartenhauszeile: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V, „Gebäude und Gebäudeteile einschließlich überdachter Stellplätze zum Abstellen von Fahrzeugen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich“ — ohne jede Bedingung zu Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Solange für die Garage/Carport-Zeile keine eigene Ausschlussliste hinterlegt war, leiteten /carport/mecklenburg-vorpommern/ und /garage/mecklenburg-vorpommern/ aus demselben Zitat dennoch „nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte“ ab, während /gartenhaus/mecklenburg-vorpommern/ aus derselben Fundstelle „nur im Innenbereich“ folgerte — und dort zugleich ausdrücklich festhielt, dass die frühere Bedingung „ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten“ seit der Fassung vom 31. März 2025 nicht mehr im Gesetz steht. Die Garage/Carport-Zeile behauptete damit den Fehler, vor dem die Gartenhausseite zwei Absätze weiter warnte. Die Zeile führt jetzt dieselbe Ausschlussliste wie die Gartenhauszeile — nur der Außenbereich, keine weitere Bedingung.

    Primärquelle

  4. Korrektur

    Schwimmbecken: Bayern und das Saarland nennen beide keinen Beckeninhalt

    Der bayerische Hinweistext zum Schwimmbecken verglich bislang mit „dreizehn der übrigen fünfzehn Länder“, die eine Grenze von 100 m³ ziehen — ohne zu sagen, welche der übrigen beiden Länder ebenfalls keinen Wert nennen. Tatsächlich setzen vierzehn der sechzehn Länder 100 m³ an; Bayern (Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBO) und das Saarland (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 LBO Saarland, dieselbe Nummer, die auch Gartenbänke und Pergolen ohne Maßangabe freistellt) nennen beide keine Größe. Für das Saarland stand dieser Befund bereits auf der eigenen Länderseite; der bayerische Text ist jetzt darauf abgestimmt und nennt den Vergleich vollständig statt nur die eigene Ausnahme.

    Primärquelle

  5. Werkzeug

    Juristische Prüfung: Unabhängigkeit wird nicht mehr behauptet

    Der Betreiber dieser Website ist inzwischen eine GbR, an der Konrad Richter — der am 26. August 2026 benannte Prüfer der Rechtsinhalte — als Gesellschafter beteiligt ist. Eine Aussage, die Prüfung sei „extern“ oder unabhängig vom Betreiber, wäre damit sachlich falsch geworden. Der interne Merker `EXTERNE_PRUEFUNG_ERFOLGT` heißt seither `JURISTISCHE_PRUEFUNG_ERFOLGT`, und die begleitenden Texte weisen nur noch aus, dass eine qualifizierte, von der Autorin verschiedene Person geprüft hat — nicht mehr, dass diese Person vom Betreiber unabhängig ist. An Namen, Abschluss und Prüfumfang aus dem Eintrag vom 26. August 2026 ändert das nichts.

  6. Neue Daten

    Glossar: neuer Begriff „Genehmigungsfreistellung“, gegen Verfahrensfreiheit abgegrenzt

    Neuer Glossarbegriff „Genehmigungsfreistellung“: ein eigenständiges bauaufsichtliches Verfahren, das häufig mit Verfahrensfreiheit verwechselt wird, obwohl beide unterschiedlich funktionieren. Verfahrensfrei heißt, dass gar kein Verfahren stattfindet; genehmigungsfreigestellt heißt, dass ein Verfahren mit Unterlagen, Frist und Einspruchsmöglichkeit der Gemeinde stattfindet, das nur nicht mit einer Baugenehmigung endet. Nordrhein-Westfalen regelt das in § 63 BauO NRW (Unterlagen an die Bauaufsichtsbehörde, die die Gemeinde beteiligt), Bayern in Art. 58 BayBO (Unterlagen an die Gemeinde, die die Behörde beteiligt) — in beiden Ländern darf nach einem Monat ohne Widerspruch der Gemeinde gebaut werden. Hessen führt denselben Mechanismus in § 64 HBO. Baden-Württemberg kennt den Begriff nicht; das dortige Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO unterscheidet sich, weil es der Bauherrschaft freisteht statt verpflichtend zu sein. Quelle für das NRW-Zitat: die konsolidierte Fassung auf recht.nrw.de, gelesen am 11. September 2026.

    Primärquelle

  7. Neue Daten

    Bremen: zwei neue Carport-Abschnitte — eigener Wortlaut statt Sammelbegriff „Garage“

    Bremen gehört zu den wenigen Ländern, die den Carport im Gesetzestext selbst benennen statt ihn unter „Garage“ mitzuführen: § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BremLBO lässt ohne eigene Abstandsfläche „Garagen, Carports, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, überdachte Fahrradabstellplätze und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten“ zu, mit derselben 3-m-Wandhöhe und 9-m-Grenzlänge wie die Garage; die Verfahrensfreiheit selbst regelt daneben eigenständig § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BremLBO mit 50 m² je Baugrundstück. Ein zweiter Abschnitt stellt richtig, dass für einen Carport über 3 m Wandhöhe das Mindestmaß der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BremLBO bei 3 m liegt, nicht bei 2,50 m, wie es in Übersichten zu Bremen gelegentlich falsch kursiert; die 2,50 m aus Satz 4 desselben Absatzes sind die Untergrenze des nachbarschützenden Teils, keine zweite Mindesttiefe.

    Primärquelle

  8. Korrektur

    Nebenanlage: Freistellungszahl gilt nur für Anlagen mit Gebäudeeigenschaft

    Der Rechner beantwortete die Frage „Brauche ich für die Nebenanlage einen Bauantrag?“ mit derselben Zahl wie für ein Gartenhaus, weil „Nebenanlage“ im Datensatz unverändert die Gartenhaus-Zeile übernimmt — deren Wortlaut in allen sechzehn Ländern mit dem Wort „Gebäude“ beginnt. Sowohl Brandenburgs als auch des Saarlands Vertiefung belegen, dass derselbe Freistellungskatalog Bänke, Sitzgruppen, Pergolen und nicht überdachte Terrassen daneben in einer eigenen, unabhängigen Nummer ganz ohne Maßangabe freistellt — „ausgenommen Gebäude“ (§ 61 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. c BbgBO; § 61 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a LBO Saarland) —, weil ihnen die Gebäudeeigenschaft fehlt. Die FAQ-Antwort nennt jetzt ausdrücklich, dass die Rauminhalts- oder Flächengrenze nur für Nebenanlagen mit Gebäudeeigenschaft gilt, etwa ein Gewächshaus oder einen Fahrradunterstand, und nicht für eine Sitzgruppe oder eine unüberdachte Terrasse.

    Primärquelle

  9. Neue Daten

    Mecklenburg-Vorpommern: Carport bekommt eine eigene Seite — Stellplatzpflicht unabhängig von der Freistellung

    Gartenhaus, Garage und Carport teilen sich in Mecklenburg-Vorpommern denselben Satz, dieselbe Fundstelle und dieselben 30 m² (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V) — nach der sonst geltenden Regel würde Carport deshalb auf die Gartenhausseite verdrängt. Für den Carport ist das nicht die ganze Antwort: § 49 Abs. 1 LBauO M-V verpflichtet unmittelbar kraft Gesetzes zur Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze — anders als in Bayern, wo diese Pflicht erst durch eine gemeindliche Satzung entsteht (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Ein Gartenhaus kann diese Pflicht nie erfüllen, ein Carport schon; `mv:carport` bekommt deshalb als fünfter Fall neben `nw:garage`, `nw:wintergarten`, `by:garage` und `bb:nebenanlage` eine eigenständige Seite trotz gleicher Zeile. Ein weiterer neuer Abschnitt auf der Gartenhausseite klärt daneben, dass ein reines Gerätehaus ohne Fahrzeugbezug sich auf die günstigere 10-m²-Zeile nach Buchstabe a berufen kann statt auf die 30 m² aus Buchstabe b.

    Primärquelle

  10. Neue Daten

    Sachsen: Gartenhaus-Vertiefung jetzt lückenlos

    Zwei neue Abschnitte für Sachsen schließen die letzte verbliebene Lücke im Gartenhaus-Vergleich. Der erste erklärt, warum ein genehmigungspflichtiges Gartenhaus in Sachsen fast immer im vereinfachten Verfahren nach § 63 SächsBO landet statt im vollen Baugenehmigungsverfahren, mit fester Drei-Monats-Frist und echter Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 5 SächsBO, wenn die Behörde nicht rechtzeitig entscheidet. Der zweite erklärt, wer ohne Architekt Bauvorlagen einreichen darf: § 65 Abs. 3 SächsBO lässt dafür Handwerksmeisterinnen und -meister des Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerks zu, aber erst sechs Jahre nach dem Meisterbrief, und nur für freistehende eingeschossige Gebäude bis 80 m² Brutto-Grundfläche — eine andere Einheit als die 75 m³ Brutto-Rauminhalt, an denen die Verfahrensfreiheit selbst endet. Beide Abschnitte wurden am Volltext auf revosax.sachsen.de gelesen.

    Primärquelle

  11. Neue Daten

    Sachsen-Anhalt und Saarland: neue Nebenanlagen-Abschnitte zu Traufwasser und Gartenanlagen

    Von acht Ländern ohne eigenen Nebenanlagen-Abschnitt hatten Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern schon zuvor den klaren Befund „kein eigenes Nachbarrechtsgesetz“. Für die übrigen fünf — Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Saarland —, die alle ein eigenes Nachbarrechtsgesetz besitzen, stand die Prüfung noch aus. Ergebnis: Berlin (NachbG Bln, vollständig gelesen) und Thüringen (ThürNRG) kennen keine eigene Aufschichtungen-Vorschrift und keine andere Nebenanlagen-eigene Regel außerhalb bereits verwendeter Paragraphen; für Sachsen regelt zwar § 16 SächsNRG Aufschichtungen, ist auf der eigenen Länderseite aber mit denselben Zahlen bereits ausgeschrieben. Alle drei bleiben deshalb ohne eigenen Abschnitt. Sachsen-Anhalt und das Saarland bekommen dagegen einen: Sachsen-Anhalt kennt keine Aufschichtungen-Regel, aber ein eigenständiges „Störungsverbot“ für Traufwasser und Abwässer (§ 33 NbG Sachsen-Anhalt), unter ausdrücklicher Abgrenzung von der DDR-zeitlichen, seit der Wiedervereinigung nicht mehr geltenden VKSK-Kleingartenordnung, auf die eine Ministeriumsbroschüre verweist. Das Saarland stellt Gartenbänke, Sitzgruppen und Pergolen „ausgenommen Gebäude“ ganz ohne Maßangabe frei und regelt Aufschüttungen bis 36 m² beziehungsweise 300 m² im Außenbereich gesondert (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 12 Buchst. h und j LBO; § 47 Nachbarrechtsgesetz Saarland). Die Begründung je Land steht in docs/fortschritt/nebenanlage-abdeckung.md.

    Primärquelle

  12. Korrektur

    Bayern: Schwimmbecken-Fundstelle war falsch, kein Beckeninhalt begrenzt

    Beim Anlegen der Länderseiten für Pools fiel auf, dass die hinterlegte Fundstelle für Bayern — Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g BayBO, 100 m³ — nicht die Schwimmbecken-Vorschrift ist. Im Volltext von Art. 57 BayBO auf gesetze-bayern.de steht unter Nummer 6 „folgende Behälter“: ortsfeste Behälter für Flüssiggas, für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten, Gülle- und Jauchebehälter, Gärfutterbehälter, Dungstätten und Fahrsilos — Buchstabe g darin ist ein Wasserbecken als Behälter in diesem Sinn, keine Schwimmbecken-Vorschrift. Das eigentliche Schwimmbecken steht, wie in den meisten anderen Ländern, unter Nummer 10 „folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung“: Buchstabe a lautet vollständig „Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,“ — ohne jede Angabe eines Beckeninhalts. Bayern nennt für das Schwimmbecken damit anders als die meisten Länder gar keine Größengrenze; die Freistellung gilt außerhalb des Außenbereichs unabhängig von der Größe. Die Zeile führt jetzt die richtige Fundstelle, keinen Wert und ein neues Prüfdatum; der bisherige Eintrag vom 4. August 2026 hatte Bayern zu den Ländern gezählt, deren Fundstelle „innerhalb der eigenen Nummerierung“ bereits korrigiert war — das traf auf die Nummer nicht zu, nur auf den Buchstaben.

    Primärquelle

  13. Korrektur

    Nordrhein-Westfalen: Schwimmbecken im Außenbereich nicht ausgeschlossen, sondern bedingt erlaubt

    Für Nordrhein-Westfalen war beim Schwimmbecken kein eigener Wortlaut hinterlegt; die Zeile griff auf die im Datensatz verwendete Standardformulierung zurück, die den Außenbereich vollständig ausschließt. Im Volltext des § 62 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BauO NRW auf recht.nrw.de, Fassung „gültig ab 01.09.2026“, steht dagegen: „Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,“. Der Beckeninhalt von 100 m³ war damit richtig, die Außenbereichsregel nicht: Nordrhein-Westfalen schließt den Außenbereich nicht rundweg aus, sondern lässt das Becken dort unter derselben Bedingung zu, die Niedersachsen und Schleswig-Holstein für ihre Becken stellen. Ob diese Abweichung von der Standardformel schon vor dem 1. September 2026 bestand oder erst durch den „BauCode NRW“ eingefügt wurde, ist damit nicht geklärt — die übrigen Zeilen Nordrhein-Westfalens sind, wie im Eintrag vom 1. September 2026 vermerkt, noch nicht einzeln in der neuen Fassung gegengelesen. Die Zeile führt jetzt den in der aktuell geltenden Fassung gelesenen Wortlaut und ein eigenes Prüfdatum.

    Primärquelle

  14. Gesetzesänderung

    Nordrhein-Westfalen: die 50 m² für Garage und Carport gelten ab heute

    Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 — verkündet in GV. NRW. 2026 S. 537 und vom Land als „BauCode NRW“ bezeichnet — ist heute in Kraft getreten. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW stellt seitdem „Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 50 m², außer im Außenbereich“ verfahrensfrei; bis gestern standen an dieser Stelle 30 m². Der Wortlaut wurde heute in der konsolidierten Fassung auf recht.nrw.de nachgelesen, die das Portal als „gültig ab 01.09.2026“ führt und mit dem Vollzitat „Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 537) geändert worden ist“ ausweist; die amtliche Fußnote zu § 62 nennt den 1. September 2026 als Tag des Inkrafttretens. Gegengelesen wurde die bis gestern geltende Fassung: Buchstabe b ist bis auf die Zahl zeichengleich — die mittlere Wandhöhe von 3 m und der Vorbehalt „außer im Außenbereich“ stehen unverändert, und eine Übergangsvorschrift eigens für § 62 enthält das Änderungsgesetz nicht. Für laufende Verfahren gilt § 90 Abs. 4 BauO NRW: Satz 1 führt sie nach dem Recht zu Ende, das bei Antragstellung galt, Satz 2 lässt die Bauherrschaft die Anwendung des neuen Rechts beantragen. Die Zeilen für Garage und Carport führen jetzt 50 m², tragen das heutige Prüfdatum und verweisen auf die heute geltende Fassung. Der Abschnitt, der die Änderung auf beiden Landesseiten angekündigt hat, ist damit erledigt und entfernt; die Ankündigung selbst bleibt als Eintrag vom 13. August 2026 in diesem Protokoll stehen. Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens ändert der BauCode § 62 Abs. 1 an weiteren Stellen — Buchstabe c der Nummer 1 nimmt Folientunnel für Sonderkulturen und den gartenbaulichen Betrieb auf, ein neuer Absatz 1a stellt Anlagen der Landes- oder Bündnisverteidigung frei —, und diese Stellen berühren die hier geführten Vorhabenarten nicht. Zweitens sind die übrigen sieben nordrhein-westfälischen Zeilen heute nicht Zeile für Zeile in der neuen Fassung nachgelesen worden; sie behalten deshalb ihr bisheriges Prüfdatum und ihren Quellenlink auf die Fassung vom 1. Januar 2024, bis das nachgeholt ist.

    Primärquelle

  15. Neue Daten

    Terrassenüberdachung in Nordrhein-Westfalen: eigene Seite, und zwei Berichtigungen

    /terrassenueberdachung/nordrhein-westfalen/ hat drei geschriebene Abschnitte bekommen und wird damit ausgeliefert; die 308-Weiterleitung auf den Hub entfällt, weil sie aus dem Datensatz abgeleitet wird. Grundlage ist § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW, gelesen in beiden konsolidierten Fassungen auf recht.nrw.de — der bis 31. August 2026 und der ab 1. September 2026 geltenden — und zusätzlich in der Urfassung des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421). Der Buchstabe ist in allen drei Fassungen zeichengleich: 30 m² Fläche und 4,50 m Tiefe. Die 4,50 m sind der größte Wert unter den acht Katalogen, die neben der Fläche überhaupt eine Tiefe begrenzen. Dazu geprüft: § 6 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, § 30 Abs. 2 und Abs. 10, § 60 Abs. 2 sowie § 67 Abs. 2 Nr. 6 BauO NRW und § 35 BauGB. Zwei Berichtigungen fielen dabei an. Erstens war für Nordrhein-Westfalen hinterlegt, der Wintergarten sei mit der Novelle zum 1. Januar 2024 in den Katalog aufgenommen worden; er steht in Buchstabe g seit der Urfassung von 2018, und weder das Änderungsgesetz vom 30. Juni 2021 noch das vom 31. Oktober 2023 hat den Buchstaben angefasst. Zweitens war das Zitat der Terrassenzeile nicht wortgetreu: Es verschob das „sowie“ um ein Satzglied und schnitt den Nachsatz zu den Wintergärten ohne Kennzeichnung ab. Es endet jetzt mit einer gekennzeichneten Auslassung. Ebenfalls berichtigt ist die Aussage, die Gebäudeklassen 1 bis 3 und der Mindestabstand von 3 m gälten für alle vier Vorhaben des Buchstabens — der Wortlaut stellt den Nachsatz hinter die Wintergärten, und wie weit er zurückreicht, gibt er nicht her; beide Seiten sagen das jetzt so.

    Primärquelle

  16. Korrektur

    Bremen: 18 m Grenzbebauung statt 15 m, Abstandsflächen bestätigt

    Die Abstandsflächenangabe für Bremen wurde am 26. August 2026 an der Primärquelle gegengelesen — in der Volltextansicht der Bremischen Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 im Transparenzportal, Gesamtausgabe gültig ab dem 1. Juli 2024, letzte berücksichtigte Änderung Berichtigung Brem.GBl. 2024, 381. Der hinterlegte Wortlaut „Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 Meter.“ stimmt mit § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 zeichengenau überein; Koeffizient und Mindestmaß bleiben unverändert. Berichtigt wurde die Fundstelle, die für ein zweisätziges Zitat nur „Satz 1“ auswies. Beim Lesen desselben Paragraphen fiel eine zweite, gewichtigere Abweichung auf: Für § 6 Abs. 8 war der Text der Musterbauordnung hinterlegt und damit eine Gesamtlänge der Grenzbebauung von 15 Metern. Bremen nennt in Absatz 8 Satz 2 ausdrücklich 18 Meter und zählt dafür die Bebauung nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 zusammen; Satz 1 Nummer 1 nennt außerdem Carports, Stellplätze und überdachte Fahrradabstellplätze eigens und lässt Dachüberstände und Gesimse bis insgesamt 0,50 Meter außer Betracht. Wert, Zitat und Fundstelle sind danach berichtigt. Zwei Hinweise kommen hinzu, die Absatz 6 selbst erst vollständig wiedergeben: Nach Satz 3 genügen für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen stets 3 Meter, und die 2,50 Meter in Satz 4 sind nicht die Mindesttiefe, sondern die Untergrenze des nachbarschützenden Teils. Schließlich zeigte der Quellenlink auf die Sammlungsseite des Portals, die keinen Gesetzestext ausgibt; er führt jetzt auf die Volltextansicht mit Sprungmarke auf § 6.

    Primärquelle

  17. Werkzeug

    Juristische Prüfung der Rechtsinhalte benannt

    Die Rechtsinhalte dieser Website werden von Konrad Richter geprüft, Rechtswissenschaft (Staatsexamen), Universität Greifswald. Bis heute wies jede Seite aus, dass eine externe fachliche Prüfung nicht stattgefunden habe und die Stelle seit dem 4. August 2026 offen sei; dieser Hinweis entfällt. An seine Stelle tritt der Name des Prüfers mit seinem Abschluss — und daneben der Satz, was dieser Abschluss nicht ist: Eine Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht ist damit nicht verbunden, denn sie setzt nach § 5 FAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, einen Fachlehrgang und nachgewiesene Fallzahlen voraus. Auch „Volljurist“ steht bewusst nirgends: Das öffentliche Profil nennt „Staatsexamen“ ohne Zusatz und sagt damit nicht, ob das erste oder das zweite gemeint ist. An den Rechtswerten, ihren Fundstellen und ihren Prüfdaten ändert diese Angabe nichts — sie betrifft, wer den Text gegenliest, und nicht, was er aussagt.

  18. Quellenprüfung

    Nordrhein-Westfalen: § 62 und § 6 neu geprüft, Quellenlink berichtigt

    Für die neue Seite zum Gartenhaus in Nordrhein-Westfalen wurden § 2 Abs. 7 und Abs. 9, § 6 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 sowie § 62 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW im Wortlaut nachgelesen, und zwar in beiden konsolidierten Fassungen auf recht.nrw.de — der bis 31. August 2026 geltenden und der ab 1. September 2026 geltenden. Wortgleich in beiden sind § 2 Abs. 7 und Abs. 9, § 6 Abs. 5 Satz 1 (0,4 H, mindestens 3 m), § 6 Abs. 6 Nr. 1 (Dachüberstände bis 1,50 m) und § 6 Abs. 8 (30 m³ ohne Aufenthaltsräume, 3 m mittlere Wandhöhe, 9 m je Nachbargrenze, 18 m insgesamt). Der BauCode NRW — Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 — ändert an den Werten dieser Seite nichts, wohl aber an drei anderen Stellen: In § 62 Abs. 1 Nr. 1 erhält Buchstabe a hinter dem Zitat des Baugesetzbuchs die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“, Buchstabe b steigt von 30 m² auf 50 m² und Buchstabe c nimmt Folientunnel für Sonderkulturen und den gartenbaulichen Betrieb auf; in § 6 weist die amtliche Fußnote die Absätze 1 und 4 als geändert aus, wobei sich in Absatz 4 allein ein Verweis ändert („§ 8 Absatz 5“ wird zu „§ 8 Absatz 3“) und die für die Wandhöhe maßgeblichen Sätze wortgleich bleiben. Zugleich wurde der hinterlegte Quellenlink berichtigt: Er zeigte auf die Fassung vom 8. Dezember 2020, die laut Portal bis zum 1. Juli 2021 galt und auf recht.nrw.de keinen Gesetzestext mehr ausgibt, sondern nur eine Übersichtsseite. Er verweist jetzt auf die Fassung, die den ausgewiesenen Werten entspricht. Ein neues Prüfdatum tragen nur die Zeilen für Gartenhaus und Nebenanlage sowie die Abstandsflächen- und Grenzbebauungsangaben des Landes; die übrigen nordrhein-westfälischen Zeilen behalten ihres, weil ihre Fundstellen bei dieser Gelegenheit nicht gelesen wurden.

    Primärquelle

  19. Gesetzesänderung

    Nordrhein-Westfalen: ab 1. September 2026 gelten 50 m² statt 30 m²

    Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 — verkündet in GV. NRW. 2026 S. 537 und als „BauCode NRW“ bezeichnet — hebt die Brutto-Grundfläche in § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW von 30 m² auf 50 m² an. In Kraft getreten ist die Änderung am 1. September 2026; bis dahin galten 30 m², und ein Doppelcarport war genehmigungspflichtig. Der Vorbehalt „außer im Außenbereich“ bleibt unverändert. Aufgenommen wurde dieser Eintrag am 13. August 2026, also gut zwei Wochen nach der Verkündung und knapp drei Wochen vor dem Inkrafttreten: Bis zum Stichtag führte der Datensatz den damals geltenden Wert und wies die Änderung mit ihrem Datum aus. Was am Stichtag geschah, steht im Eintrag vom 1. September 2026.

    Primärquelle

  20. Korrektur

    Nordrhein-Westfalen: 18 m Grenzbebauung, und ein eigener Wortlaut

    Für § 6 Abs. 8 BauO NRW war der Text der Musterbauordnung hinterlegt. Der Absatz ist durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 neu gefasst und weicht seit dem 1. Januar 2024 an drei Stellen ab: Die Gesamtlänge der Grenzbebauung beträgt 18 m statt 15 m, Gebäude ohne Aufenthaltsräume sind zusätzlich auf 30 m³ Brutto-Rauminhalt begrenzt, und Feuerstätten bis 28 kW sowie Solaranlagen an und auf diesen Gebäuden sind ausdrücklich zugelassen — die Musterbauordnung schließt Feuerstätten aus. Zitat, Wert und Hinweise sind berichtigt.

    Primärquelle

  21. Neue Daten

    Carport: neun weitere Landesseiten und zwei neue Ratgeber

    Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben eine eigene Carport-Seite bekommen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen je einen zweiten hand geschriebenen Abschnitt zum Außenbereich und zur nachträglichen Genehmigung. Dazu zwei Ratgeber: Solarcarport und Sonnensegel am Carport. Zurückgehaltene Land-Vorhaben-URLs führen jetzt auf die Landesseite, die dieselbe Gesetzeszeile veröffentlicht, statt auf den Hub — das Land bleibt damit erhalten.

  22. Korrektur

    Mecklenburg-Vorpommern: 30 m², nicht 40 m² — und ohne Nutzungsbedingung

    Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V in der Fassung vom 31. März 2025 sind Gebäude und Gebäudeteile einschließlich überdachter Stellplätze bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Brutto-Grundfläche von 30 m² verfahrensfrei. Hinterlegt waren 40 m² und die Bedingung „ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten“ — beides steht so nicht mehr im Gesetz. Betroffen sind Gartenhaus, Nebenanlage, Garage, Carport und Terrassenüberdachung, letztere zusätzlich mit einer neuen Tiefenbegrenzung von 3 m.

    Primärquelle

  23. Korrektur

    Schwimmbecken: Fundstelle in zehn Ländern berichtigt

    Das Schwimmbecken stand im Datensatz unter der Nummer für Behälter. In den acht Ländern, die der Systematik der Musterbauordnung folgen, steht es in der Nummer „Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung“ — Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils Nr. 10 Buchst. a. Die Behälter-Nummer enthält eine eigene, anders formulierte Zeile zum Wasserbecken; beide Zeilen tragen nicht dieselben Bedingungen. Die beiden übrigen Länder nummerieren eigenständig und wurden darin berichtigt: Bayern zitiert jetzt Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g mit dem tatsächlichen Wortlaut, Niedersachsen den Anhang Nr. 9.6 statt Nr. 5.7.

    Primärquelle

  24. Korrektur

    Saarland: das Schwimmbecken hat gar keine Größengrenze

    § 61 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b LBO stellt „Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich“ verfahrensfrei — ohne jede Kubikmeterangabe. Hinterlegt waren 100 m³ aus der Musterbauordnung. Das Werkzeug rechnet für das Saarland deshalb nicht mehr gegen eine Schwelle, sondern nennt die Bedingungen.

    Primärquelle

  25. Korrektur

    Hessen kennt keine 9-Meter-Regel

    § 6 Abs. 10 HBO begrenzt die Grenzbebauung auf insgesamt 15 m und die Wandfläche an jeder Nachbargrenze auf 25 m²; eine Höchstlänge je einzelner Grenze nennt das Gesetz nicht. Hinterlegt waren 9 m je Grenze aus der Musterbauordnung, und zitiert war Absatz 8 statt Absatz 10 — Absatz 8 betrifft Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Bei voller Höhe von 3 m entspricht die Flächengrenze rund 8,33 m Wandlänge und ist damit in der Praxis strenger als die 9 m anderer Länder.

    Primärquelle

  26. Korrektur

    Dachanrechnung in Bayern: 70 Grad für die Abstandsfläche, 45 Grad nur an der Grenze

    Die Herleitung des Dachzuschlags stützte sich auf Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO und die Aussage, ein Dach unter 45 Grad bleibe außer Betracht. Das gilt nur für die privilegierte Grenzbebauung. Für die gewöhnliche Abstandsfläche rechnet Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO jedes Dach bis einschließlich 70 Grad zu einem Drittel an, über 70 Grad voll — wie § 6 Abs. 4 Satz 3 MBO. Der im Werkzeug angesetzte Drittelzuschlag ist damit für die meisten Länder exakt und nur in Hessen zugunsten eines größeren Abstands ungenau.

    Primärquelle

  27. Quellenprüfung

    Fünfzehn von sechzehn Ländern am Gesetzestext nachgeprüft

    Freistellungskatalog, Abstandsflächen und Grenzbebauung wurden für fünfzehn Länder erneut am Gesetzestext gelesen — dort, wo das Landesportal Text ausliefert, am Portal selbst, sonst am amtlichen Verkündungsblatt oder an der Lesefassung des zuständigen Ministeriums. Alle sechzehn Länder rechnen die Abstandsfläche mit 0,4 H; das Mindestmaß beträgt 3 m außer in Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen mit 2,50 m, in Baden-Württemberg bei Wänden bis 5 m Breite sogar 2 m. Vier Portallinks waren veraltet und wurden ersetzt: Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Schleswig-Holstein — beide Länder haben ihre Bauordnung 2024 neu gefasst — sowie Sachsen-Anhalt.

  28. Quellenprüfung

    Sachsen-Anhalt bleibt ungeprüft und ist als solches gekennzeichnet

    Das Landesrecht-Portal Sachsen-Anhalts liefert nur ein JavaScript-Gerüst aus, und die seit dem 24. Januar 2026 geltende Fassung der BauO LSA — Novelle vom 16. Dezember 2025 — ist an keiner anderen Stelle als lesbares Dokument veröffentlicht. Die acht Zeilen für Sachsen-Anhalt behalten deshalb den Status „Sekundärquelle“ und tragen jetzt einen ausdrücklichen Hinweis, dass der Wert vor einer Entscheidung bei der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen ist.

    Primärquelle

  29. Korrektur

    Fünf Länder bemessen das Gartenhaus nach Grundfläche, nicht nach Rauminhalt

    Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen stellen eingeschossige Gebäude bis 10 m² Grundfläche frei, Bremen Gartengerätehäuser bis 12 m², Mecklenburg-Vorpommern Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 40 m² Brutto-Grundfläche. Zuvor war für diese Länder eine Kubikmeterschwelle hinterlegt. Die Angabe für Berlin — verbreitet als „10 m³“ zitiert — ist damit korrigiert: Es sind 10 m² Brutto-Grundfläche.

    Primärquelle

  30. Gesetzesänderung

    Niedersachsen: Grenzabstand seit 1. Juli 2024 bei 0,4 H statt 0,5 H

    Mit der Novelle der Niedersächsischen Bauordnung ist der Grenzabstand nach § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO von 0,5 H auf 0,4 H abgesenkt worden. Damit rechnen alle sechzehn Länder mit demselben Koeffizienten. Die frühere Angabe 0,5 H gab die Rechtslage vor dieser Änderung wieder.

    Primärquelle

  31. Korrektur

    Wintergarten: in sieben Ländern verfahrensfrei, nicht in keinem

    Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen und Bremen stellen den Wintergarten bis 30 m² frei, Brandenburg und Thüringen den unbeheizten bis 20 m², Rheinland-Pfalz bis 50 m³ umbauten Raums. Zuvor war der Wintergarten in allen sechzehn Ländern als genehmigungspflichtig hinterlegt.

    Primärquelle

  32. Korrektur

    Hessen: Mindestmaß der Abstandsfläche beträgt 2,50 m

    Nach § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO muss die Tiefe der Abstandsflächen in allen Fällen mindestens 2,50 m betragen, nicht 3,00 m. Hessen liegt damit auf einer Linie mit Baden-Württemberg und Hamburg. Zusätzlich ist das errechnete Maß auf volle 0,10 m abzurunden.

    Primärquelle

  33. Korrektur

    Außenbereich: fünf Länder gewähren eine eigene, kleinere Schwelle

    Baden-Württemberg und Bayern lassen im Außenbereich 20 m³ zu, Niedersachsen 40 m³, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein 10 m³. Zuvor war die Verfahrensfreiheit dort für alle Länder pauschal ausgeschlossen. Am Ergebnis ändert das selten etwas: § 35 BauGB steht dem privaten Gartenhaus weiterhin entgegen, weshalb die Prüfung als „verfahrensfrei, aber unzulässig“ endet.

    Primärquelle

  34. Korrektur

    Fundstellen berichtigt: Thüringen § 63, Schleswig-Holstein § 61, Brandenburg § 61 Abs. 2

    Die verfahrensfreien Vorhaben stehen in Thüringen in § 63 ThürBO (§ 60 regelt die Bauaufsichtsbehörden), in Schleswig-Holstein in § 61 LBO (§ 63 regelt das vereinfachte Verfahren) und in Brandenburg in § 61 Abs. 2 BbgBO. Zugleich wurde der Brandenburg-Link von der zum 1. Juli 2016 außer Kraft getretenen Fassung von 2008 auf die geltende Fassung umgestellt.

    Primärquelle

  35. Quellenprüfung

    Alle 160 Zitate am Gesetzestext abgeglichen

    Abstandsflächen, Grenzbebauung und die acht Vorhabenzeilen wurden für jedes Land am Wortlaut der Landesbauordnung geprüft und die Zitate durch den tatsächlichen Gesetzestext ersetzt. Die Schwellenmatrix wird nicht mehr aus einer gemeinsamen Vorlage erzeugt, weil die Länder weder Maßeinheit noch Bedingungen noch Nummerierung teilen.

  36. Neue Daten

    Datensatz angelegt: 16 Landesbauordnungen × 8 Vorhabenarten

    Erstbefüllung der Schwellenmatrix mit 128 Zeilen, je mit Fundstelle, wörtlichem Zitat, Primärquellenlink und Prüfdatum. Sämtliche Zeilen tragen den Prüfstatus „Sekundärquelle“ und stehen zur Prüfung an der Primärquelle an.

  37. Quellenprüfung

    Abstandsflächenwerte je Land erfasst

    Koeffizient und Mindestmaß für alle sechzehn Länder am Gesetzestext abgeglichen. Alle Länder rechnen mit 0,4 H. Beim Mindestmaß weichen Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen mit 2,50 m vom 3-m-Standard ab.

  38. Korrektur

    Bayern: Abstandsflächentiefe seit 1. Februar 2021 bei 0,4 H

    Zahlreiche im Netz auffindbare Tabellen führen für Bayern weiterhin 1,0 H. Die Absenkung auf 0,4 H, mindestens 3 m, gilt seit dem 1. Februar 2021 und ist im Datensatz so hinterlegt.

    Primärquelle

  39. Werkzeug

    Prüfwerkzeug mit dreistufiger Prüfung veröffentlicht

    Der Genehmigungscheck bewertet Verfahrensfreiheit, Abstandsflächen und Planungsrecht in drei getrennten Stufen und gibt zusätzlich die größte zulässige Abmessung aus.