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BayBO · Gartenhäuser

Gartenhaus in Bayern ohne Baugenehmigung

Was die Bayerische Bauordnung (BayBO) für Gartenhäuser vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf ein Gartenhaus in Bayern ohne Baugenehmigung sein?

Bis 75 Brutto-Rauminhalt, so Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO. Bei 2,40 m Wandhöhe und Satteldach entspricht das rund 27,8 m² Grundfläche. Im Außenbereich sinkt die Schwelle auf 20 m³; bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB aber meist unzulässig. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBOStand: 04.08.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich, sowie Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt.

Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 2 Einträge zu Gartenhäusern in Bayern; der jüngste stammt vom 3. August 2026. Zum Änderungsprotokoll

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Gartenhaus in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Bayern bemisst die Freistellung nach dem Rauminhalt. Maßgeblich sind hier also die 32,4 m³, nicht die 12,00 m² Grundfläche — eine niedrigere Traufe senkt den Wert.

Rechenbeispiel: Maße für ein Gartenhaus in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Bayerns.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle BY75 m³
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Bayern

In Bayern beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m.

Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 27.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig Garagen einschließlich ihrer Nebenräume und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird. Die Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Bayern hat kein Nachbarrechtsgesetz, sondern das AGBGB

Wer nach dem „bayerischen Nachbarrechtsgesetz“ sucht, findet keines. Das private Nachbarrecht steht in Bayern im Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, dort in den Art. 43 bis 54 AGBGB. Ratgeber, die Paragraphen eines Nachbarrechtsgesetzes zitieren, meinen ein anderes Land. Die Regelungen ergänzen die §§ 903 bis 924 BGB und gelten neben der Bauordnung, nicht statt ihrer.

Für ein Gartenhaus an der Grenze ist Art. 46b AGBGB die wichtigste Vorschrift: das Hammerschlags- und Leiterrecht. Der Nachbar muss die Inanspruchnahme seines Grundstücks dulden, wenn das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann, die Beeinträchtigung nicht außer Verhältnis zum erstrebten Vorteil steht und das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Art und Dauer der Arbeiten sind mindestens einen Monat vorher anzuzeigen; nur zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr entfällt die Anzeige.

Das Recht begründet eine Duldungspflicht, keine Mitwirkungspflicht: Der Nachbar muss weder Pflanzen entfernen noch sonst Platz schaffen. Es umfasst das Betreten des Grundstücks, den Aufbau von Gerüsten und Geräten und das Verbringen der erforderlichen Materialien — eine weitergehende Benutzung nicht. Wird das Nachbargrundstück länger als eine Woche benutzt, ist eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz zu zahlen. Für Schäden haftet der Bauende ohne Rücksicht auf Verschulden. Fehlt eine erforderliche Baugenehmigung, entfällt das Recht ganz.

Für die Bepflanzung rund um das Gartenhaus gelten die Grenzabstände der Art. 47 bis 51 AGBGB, und sie sind einfacher gebaut als in den meisten Ländern: Abstandsvorschriften gibt es nur für Bäume, Sträucher und Hecken sowie für Wein- und Hopfenstöcke. Alle anderen Pflanzen, auch hohe Stauden, brauchen grundsätzlich keinen Grenzabstand. Der erforderliche Abstand richtet sich allein nach der Höhe: bis 2 Meter Höhe mindestens 0,50 Meter, darüber mindestens 2 Meter.

Gemessen wird die kürzeste Verbindung zur Grenze, bei Bäumen von der Mitte des Stammes, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des grenznächsten Triebes, und zwar an der Stelle, an der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt. Verzweigungen über der Erde und eine Neigung zur Grenze hin bleiben außer Betracht. Hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung muss überhaupt kein Grenzabstand eingehalten werden, solange die Pflanze die Einfriedung nicht erheblich überragt. Ansprüche aus den Abstandsregeln verjähren nach Art. 52 Abs. 1 AGBGB in fünf Jahren.

Art. 46b, Art. 47 bis 52 AGBGBQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 05.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB), Art. 43 bis 54, auf dem Rechtsportal des Freistaats Bayern; ergänzend „Rund um die Gartengrenze“, Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Stand April 2025.

Den Fenstern stehen Lichtöffnungen jeder Art gleich

Das bayerische Nachbarrecht steht im Siebten Abschnitt des Ausführungsgesetzes zum BGB, und dieser Abschnitt beginnt nicht mit Abständen, sondern mit dem Fensterrecht. Art. 43 Abs. 1 gibt dem Nachbarn einen Anspruch: Sind Fenster weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks entfernt, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, so müssen sie auf Verlangen des Eigentümers so eingerichtet werden, dass bis zur Höhe von 1,80 m über dem dahinter liegenden Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Gemessen wird vom Fuß der Wand unterhalb der grenznächsten Außenkante der Öffnung.

Für eine Nebenanlage ist Absatz 2 der Satz, auf den es ankommt: „Den Fenstern stehen Lichtöffnungen jeder Art gleich.“ Ein Gewächshaus besteht der Sache nach aus nichts anderem als Lichtöffnungen, und sein grenznächster Punkt liegt beim Aufstellen selten mehr als einen halben Meter von der Grenze entfernt. Nach dem Wortlaut ist der Anspruch damit eröffnet; dass ein Gericht ihn auf eine Gewächshausverglasung anwendet, ist damit nicht entschieden, aber die Norm schließt es nicht aus. Art. 44 stellt Balkone, Erker, Galerien und ähnliche Anlagen unter dieselbe Schwelle von 0,60 m und denselben Abschluss.

Dieser Anspruch hat eine Eigenschaft, die ihn von allem anderen im Abschnitt unterscheidet. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 unterliegen die Ansprüche aus Art. 43 bis 45 und Art. 46 Abs. 1 nicht der Verjährung. Er wird also nicht dadurch besser, dass er lange hingenommen wurde. Der Anspruch auf Beseitigung eines die Pflanzenabstände verletzenden Zustands verjährt dagegen nach Satz 2 in fünf Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zwei Ansprüche im selben Abschnitt, zwei völlig verschiedene Zeithorizonte.

Ebenso wichtig ist, was der Abschnitt nicht enthält. Er reicht von Art. 43 bis Art. 54 und führt der Reihe nach Fensterrecht, Balkone und ähnliche Anlagen, besondere Vorschriften dazu, Erhöhung einer Kommunmauer, Überbau durch Wärmedämmung, Hammerschlags- und Leiterrecht, Grenzabstand von Pflanzen, Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken, Messung des Grenzabstands, Ausnahmen, ältere Gewächse und Waldungen, Verjährung, Erlöschen von Anwenderechten und den Ausschluss privatrechtlicher Ansprüche bei Verkehrsunternehmen. Eine Traufvorschrift ist nicht darunter, eine Regel über Aufschichtungen ebenso wenig, und eine Einfriedungspflicht gibt es auch nicht.

Für den Holzstapel an der Grenze und für das Wasser, das vom Gewächshausdach fällt, bleiben deshalb allein die §§ 903, 906 und 1004 BGB — also die Frage, ob die Einwirkung wesentlich ist und ob sie von einer ortsüblichen Benutzung ausgeht, nicht die Frage nach einem Zentimetermaß. Wer für diese beiden Fälle nach einer bayerischen Zahl sucht, sucht nach etwas, das der Gesetzgeber nicht geschrieben hat.

Bei den Pflanzenabständen lohnen zwei Sonderregeln, die neben der bekannten Grundregel stehen. Nach Art. 47 Abs. 2 kann zugunsten eines Waldgrundstücks nur ein Abstand von 0,50 m verlangt werden, und dasselbe gilt für Wein- und Hopfenanbau in einer Lage, in der er nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist. Art. 48 kehrt die Richtung um: Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten — verlangen kann das aber nur, wessen Grundstück diese Bestimmung schon hatte, als die Bäume die Höhe von 2 m überschritten.

Art. 50 Abs. 2 nimmt davon Stein- und Kernobstbäume wieder aus, ebenso Bäume in einem Hofraum oder Hausgarten. Und Art. 52 Abs. 2 enthält die Regel, die beim Ersetzen alter Bestände übersehen wird: Sind die Ansprüche verjährt und werden die Gewächse durch neue ersetzt, so kann hinsichtlich der neuen Gewächse die Einhaltung des vorgeschriebenen Abstands wieder verlangt werden. Eine seit Jahrzehnten geduldete Reihe an der Grenze überträgt ihre Duldung also nicht auf die Nachpflanzung.

Art. 43, Art. 44, Art. 47 Abs. 2, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 AGBGBQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 28.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB), Art. 43 bis 54, auf dem Rechtsportal des Freistaats Bayern; ergänzend „Rund um die Gartengrenze“, Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Stand April 2025.

Besonderheiten Bayerns

  • Bayern knüpft die 75 m³ im Innenbereich an keine Nutzungsbedingung. Anders als in den meisten Ländern hebt ein Aufenthaltsraum die Verfahrensfreiheit hier nicht auf — die materiellen Anforderungen an Aufenthaltsräume nach Art. 45 BayBO gelten trotzdem, sie werden nur nicht geprüft.
  • Erst die Variante für den Außenbereich verlangt ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten.
  • Bayern zählt als einziges Land seine Bauordnung in Artikeln, nicht in Paragraphen. Ein Zitat „§ 57 BayBO“ ist immer falsch.
  • Die Grenzbebauung steht in Bayern in Art. 6 Abs. 7, nicht wie in den meisten Ländern in Absatz 8.
  • Bauantrag und Genehmigungsfreistellung gehen an verschiedene Stellen. Der Bauantrag ist seit dem 1. Januar 2025 bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO); die Unterlagen der Freistellung gehen unverändert an die Gemeinde (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Bis zum 31. Dezember 2024 nahm die Gemeinde beides entgegen — Quellen aus der Zeit davor nennen für den Bauantrag die falsche Stelle.
  • Die Vorlagepflicht gegenüber der Gemeinde stand bis zum 31. Dezember 2024 in Art. 58 Abs. 3 Satz 1 und steht seit dem 1. Januar 2025 wortgleich in Art. 58 Abs. 2 Satz 1. Das Erste Modernisierungsgesetz Bayern vom 23. Dezember 2024 hat den Absatz nur umnummeriert; ältere Quellen zitieren also die richtige Regel unter der falschen Absatznummer.
  • Bayern hat die Abstandsflächentiefe zum 1. Februar 2021 von 1,0 H auf 0,4 H abgesenkt. Ältere Tabellen im Netz führen weiterhin den alten Wert.

Alle acht Vorhabenarten in Bayern im Überblick — mit BayBO, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

Häufige Fragen: Gartenhaus in Bayern

Braucht ein Gartenhaus in Bayern eine Baugenehmigung?

Nicht, solange der Brutto-Rauminhalt unter 75 m³ bleibt, so Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Im Außenbereich sinkt die Schwelle auf 20 m³; bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB aber meist unzulässig.

Welcher Grenzabstand gilt in Bayern für Gartenhäuser?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Wie viele Quadratmeter entsprechen 75 m³ in Bayern?

Das hängt von der Höhe ab. Bei 2,70 m mittlerer Höhe — typisch für ein Satteldach mit 2,40 m Traufe — entsprechen 75 m³ rund 27,8 m² Grundfläche. Bei niedrigerer Bauweise sind mehr Quadratmeter möglich, bei höherer weniger.

Darf ich im Gartenhaus in Bayern Strom verlegen?

Ja. Die Freistellung bis 75 m³ nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO hängt allein an der Größe — eine Elektroinstallation gehört nicht dazu, und ein Elektroheizkörper ist keine Feuerstätte, weil er nichts verbrennt. Diese Zeile nennt keine Nutzungsbedingung; ob im Gartenhaus gewohnt werden darf, entscheidet deshalb nicht sie, sondern das Bauplanungsrecht und die Frage der Nutzungsänderung.

Gilt die Regel in Bayern auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BayBO großzügiger wäre.