BbgBO · Sonstige Nebenanlagen
Sonstige Nebenanlage in Brandenburg ohne Baugenehmigung
Was die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) für Sonstige Nebenanlagen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Wie groß darf eine sonstige Nebenanlage in Brandenburg ohne Baugenehmigung sein?
Bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, so § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO. Bei 2,40 m Wandhöhe und Satteldach entspricht das rund 27,8 m² Grundfläche. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBOStand: 04.08.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen.
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist eine sonstige Nebenanlage in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Brandenburg bemisst die Freistellung nach dem Rauminhalt. Maßgeblich sind hier also die 32,4 m³, nicht die 12,00 m² Grundfläche — eine niedrigere Traufe senkt den Wert.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle BB | 75 m³ |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Brandenburg
In Brandenburg beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 Meter. Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 Meter.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, einschließlich auf ihren Dächern errichteten Solaranlagen, mit einer mittleren Wandhöhe der grenznahen Wand bis zu 3 Meter und einer Gesamtgebäudelänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten. Die Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Anlagen darf auf einem Grundstück insgesamt 15 Meter nicht überschreiten.
Bis anderthalb Meter braucht der Stapel gar keinen Abstand
Für Aufschichtungen setzt das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz die Schwelle tiefer an als die vergleichbaren Vorschriften anderer Länder — und darunter auf null. § 27 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 1,50 m hoch sind, kein Mindestabstand von der Grenze eingehalten zu werden braucht. Nicht ein halber Meter, sondern keiner: Ein Brennholzstapel dieser Höhe darf unmittelbar an der Grenze stehen.
Oberhalb dieser Höhe rechnet das Gesetz weiter, und zwar nicht in Stufen, sondern linear. Satz 2 verlangt, dass der Abstand um so viel über 0,50 m beträgt, wie die Höhe das Maß von 1,50 m übersteigt. Ein zwei Meter hoher Stapel braucht danach einen Meter Abstand, ein zweieinhalb Meter hoher anderthalb, ein drei Meter hoher zwei. Der abstandsfreie Bereich unten und die früher einsetzende Staffel oben gehören zusammen: Wer hoch stapelt, verliert hier mehr Grundstück, wer flach stapelt, gar keines.
Drei Ausnahmen stehen daneben, und zwei davon sind im Garten praktisch. Absatz 2 nimmt Baugerüste aus; er nimmt Aufschichtungen und Anlagen aus, die eine Wand oder geschlossene Einfriedung nicht überragen; und er gilt nicht gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite, gemessen am Mittelwasserstand. Wer den Stapel hinter eine bestehende Mauer setzt und ihn nicht darüber hinauswachsen lässt, ist von der Staffel des Absatzes 1 vollständig frei.
Der Paragraph davor regelt den Boden, auf dem die Anlage steht. Nach § 26 Abs. 1 darf der Boden eines Grundstücks nicht über die Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Absatz 2 bestimmt die Geländeoberfläche als die natürliche, soweit nicht nach § 9 Abs. 2 des Baugesetzbuches oder in der Baugenehmigung eine andere festgesetzt ist — gemessen wird die Aufschüttung also gegen den gewachsenen Boden, nicht gegen den, den der Bagger hinterlassen hat.
Wer die Rückwand einer Grenzanlage streichen will, braucht das Grundstück nebenan, und § 23 Abs. 1 gibt ihm das Recht dazu unter drei Bedingungen: Die Arbeiten müssen anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar sein, die Nachteile oder Belästigungen für den Duldenden dürfen nicht außer Verhältnis zum erstrebten Vorteil stehen, und das Vorhaben muss öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen sein. Das Benutzungsrecht umfasst nach Absatz 2 Gerüste und Geräte auf oder über dem Grundstück sowie das Verbringen der erforderlichen Baustoffe; ausgeübt werden darf es nur so zügig und schonend wie möglich und nicht zur Unzeit. Ungewöhnlich ist die Vorlaufzeit: Absatz 4 verweist für die Anzeige auf § 8, und der verlangt eine schriftliche Anzeige zwei Monate vor Beginn der Arbeiten.
Bezahlt wird die Benutzung nach § 24. Geschuldet ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für die benutzten Bauwerksteile oder für einen dem benutzten unbebauten Grundstücksteil vergleichbaren Lagerplatz; eine Benutzung unbebauter Grundstücksteile bis zur Dauer von zwei Wochen bleibt dabei außer Betracht. Fällig wird sie jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Soweit nach § 23 Abs. 4 Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung gefordert wird, kann daneben keine Nutzungsentschädigung verlangt werden.
Bei den Pflanzabständen liegt das Bemerkenswerte nicht in der Staffel, sondern in den Vorschriften daneben. § 38 nimmt vier Fälle aus, darunter Anpflanzungen hinter einer geschlossenen Einfriedung, die diese nicht überragen — als geschlossen gilt dabei auch eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume. § 40 schließt den Beseitigungsanspruch aus, wenn bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Anpflanzen keine Klage erhoben worden ist, und lässt die Frist für zunächst regelkonforme Anpflanzungen erst beginnen, wenn sie über die zulässige Höhe hinausgewachsen sind. § 41 verlangt bei Ersatz- und Nachpflanzungen wieder die vollen Abstände, ausgenommen einzelne abgestorbene Pflanzen einer geschlossenen Hecke. Und § 43 zieht wild wachsende Pflanzen in dieselbe Behandlung: Als Anpflanzen gilt dort die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Nachbarn, dass er die Pflanze nicht beseitigen wolle.
Zwei kurze Vorschriften runden das Bild. § 4 verweist für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Gesetz vollständig auf das Bürgerliche Gesetzbuch; eigene Fristen, wie andere Nachbarrechtsgesetze sie führen, gibt es hier nicht. Und die Einfriedungspflicht des Achten Abschnitts folgt dem Rechtseinfriedungsgebot: Liegen Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße, hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden, und rechtes Nachbargrundstück ist das, das von der Straße aus betrachtet rechts liegt. Lässt sich keine ortsübliche Einfriedung feststellen, kann nach § 32 Abs. 1 ein etwa 1,25 m hoher Zaun aus Maschendraht verlangt werden.
§ 4, §§ 23, 24, §§ 26, 27, §§ 28, 32 und §§ 38 bis 43 BbgNRGQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 29.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz vom 28. Juni 1996, Landesrechtsportal BRAVORS des Landes Brandenburg.
Pergola und Gartenbank kennen gar keine Obergrenze
Diese Seite übernimmt für Brandenburg dieselbe Schwellenzeile wie das Gartenhaus: 75 Kubikmeter, dieselbe Fundstelle in § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO. „Nebenanlage“ ist im Katalog der verfahrensfreien Vorhaben aber kein eigener Begriff — er steht für alles, was neben dem Wohnhaus im Garten steht, und der Katalog gibt einem Teil davon eine eigene, von der 75-Kubikmeter-Zeile völlig unabhängige Freistellung.
Am weitesten geht § 61 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. c BbgBO. Er stellt „bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen oder nicht überdachte Terrassen“ frei — ausdrücklich ohne Maßangabe, weder Fläche noch Höhe. Die einzige Grenze steht am Ende des Halbsatzes: „ausgenommen Gebäude“. Sobald die Pergola Wände und ein festes Dach bekommt, ist sie keine Anlage der Gartengestaltung mehr, sondern ein Gebäude — und rutscht in die Zeile, die diese Seite führt, mit ihren 75 Kubikmetern.
Eine zweite, ebenso unabhängige Zeile betrifft das Gelände selbst. § 61 Abs. 2 Nr. 9 BbgBO stellt Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 2 Meter Höhe oder Tiefe und bis zu 30 Quadratmeter Grundfläche frei, im Außenbereich bis zu 300 Quadratmeter. Das ist ungewöhnlich: Fast jede andere Nummer dieses Katalogs schließt den Außenbereich aus oder gibt ihm eine kleinere Zahl — hier ist es das Zehnfache. Wer neben einer Nebenanlage im Garten die Erde aufschüttet oder abträgt, prüft diese Zeile, nicht die des Gebäudes.
Beide Nummern beantworten nur, ob ein Verfahren stattfindet — nicht, wie nah an der Grenze gebaut werden darf. Für die Aufschüttung gilt daneben unverändert § 26 BbgNRG, den der andere Abschnitt dieser Seite führt: Eine bauordnungsrechtlich verfahrensfreie Aufschüttung kann trotzdem einen nachbarrechtlichen Duldungsanspruch auslösen, wenn sie das Nachbargrundstück schädigt.
§ 61 Abs. 2 Nr. 9 und Nr. 10 Buchst. c BbgBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 06.09.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018, Landesrechtsportal BRAVORS des Landes Brandenburg, §§ 61 bis 65 (Verfahrensfreie Vorhaben, Bauanzeigeverfahren, vereinfachtes und reguläres Baugenehmigungsverfahren, Bauvorlageberechtigung), gelesen am 6. September 2026.
Besonderheiten Brandenburgs
- Brandenburg führt die verfahrensfreien Vorhaben in § 61 Abs. 2, nicht in Absatz 1.
- Maßgeblich ist die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018. Die bis Juni 2016 geltende Vorgängerfassung von 2008 ist außer Kraft, wird im Netz aber weiterhin verlinkt — sie enthielt unter anderem eine Abstandsflächentiefe von 0,5 H.
Bundesweit gültige Hinweise
- Gewächshaus, Holzlager und Fahrradunterstand fallen unter dieselbe Nummer wie das Gartenhaus. Zusätzlich muss die Anlage der Hauptnutzung des Grundstücks untergeordnet sein (§ 14 BauNVO).
Alle acht Vorhabenarten in Brandenburg im Überblick — mit BbgBO, Abstandsflächen und Grenzbebauung.
Häufige Fragen: Sonstige Nebenanlage in Brandenburg
Braucht eine sonstige Nebenanlage in Brandenburg eine Baugenehmigung?
Nicht, solange der Brutto-Rauminhalt unter 75 m³ bleibt, so § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Das gilt für Nebenanlagen, die ein Gebäude sind, etwa Gewächshaus oder Fahrradunterstand. Für eine Sitzgruppe oder eine unüberdachte Terrasse gilt diese Zahl nicht, weil ihnen die Gebäudeeigenschaft fehlt.
Welcher Grenzabstand gilt in Brandenburg für Sonstige Nebenanlagen?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BbgBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Wie viele Quadratmeter entsprechen 75 m³ in Brandenburg?
Das hängt von der Höhe ab. Bei 2,70 m mittlerer Höhe — typisch für ein Satteldach mit 2,40 m Traufe — entsprechen 75 m³ rund 27,8 m² Grundfläche. Bei niedrigerer Bauweise sind mehr Quadratmeter möglich, bei höherer weniger.
Gilt die Regel in Brandenburg auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BbgBO großzügiger wäre.

