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BauO LSA · Gartenhäuser

Gartenhaus in Sachsen-Anhalt ohne Baugenehmigung

Was die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) für Gartenhäuser vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus

Wie groß darf ein Gartenhaus in Sachsen-Anhalt ohne Baugenehmigung sein?

Bis 10 Brutto-Grundfläche, so § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO LSA. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO LSAStand: 04.08.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich.

§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO LSAPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 1 Eintrag zu Gartenhäusern in Sachsen-Anhalt; der jüngste stammt vom 3. August 2026. Zum Änderungsprotokoll

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Gartenhaus in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Sachsen-Anhalt bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Maße für ein Gartenhaus in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Sachsen-Anhalts.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle ST10 m²
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisgenehmigungspflichtig

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.

§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSAPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 12.09.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m, 4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSAPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 12.09.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus

Acht Wochen: die längste Anzeigefrist für eine Grenzwand

Wer in Sachsen-Anhalt eine Wand unmittelbar an der Grenze errichten will, hat dies dem Nachbarn anzuzeigen. Das Nachbarschaftsgesetz nennt diese Wand eine Grenzwand und knüpft an die Anzeige eine Frist, die länger ist als in jedem anderen Land: Der Nachbar kann innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Anzeige eine solche Gründung der Grenzwand verlangen, dass bei der späteren Durchführung seines eigenen Bauvorhabens erschwerende Baumaßnahmen — insbesondere ein Unterfangen der zuerst gebauten Wand — vermieden werden. Mit den Arbeiten darf erst nach Ablauf dieser Frist begonnen werden.

Anzuzeigen sind Bauart und Bemessung der geplanten Wand, und das aus zwei Gründen: Der Nachbar soll prüfen können, ob nachteilige Auswirkungen für sein Grundstück zu erwarten sind, und er soll innerhalb der Frist mitteilen können, dass er selbst schon an der Grenze zu bauen plant. Die durch sein Verlangen entstehenden Mehrkosten hat er zu erstatten; auf Verlangen muss er binnen vier Wochen Vorschuss oder Sicherheit leisten, und bleibt beides aus, erlischt sein Anspruch auf die besondere Gründung. Nutzt der Erbauer die Gründung später auch zum Vorteil des eigenen Gebäudes, beschränkt sich die Erstattungspflicht auf den angemessenen Kostenanteil.

Wer diese acht Wochen nicht einplant, baut zu früh. Bei einem Gartenhaus, das ohnehin verfahrensfrei ist und an einem Wochenende aufgestellt werden soll, ist das der wahrscheinlichste Fehler: Die Bauordnung verlangt kein Verfahren, das Nachbarschaftsgesetz verlangt trotzdem eine Anzeige und eine Wartezeit.

Für die Unterhaltung der fertigen Wand gilt eine einfache Zuordnung: Sie trifft den Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht. Lassen sich Putz oder Anstrich nicht vom bebauten Grundstück aus erneuern, muss der Nachbar das Betreten seines Grundstücks zur Durchführung der Arbeiten dulden, wenn ihm dadurch kein wesentlicher Nachteil entsteht. Das Gesetz führt dieses Hammerschlags- und Leiterrecht in einem eigenen Abschnitt, zusammen mit den Regeln über Nutzungsentschädigung und Schadensersatz.

Ein Anspruch auf eine Einfriedung besteht dort nicht, wo ein Gebäude unmittelbar an der Grenze steht — neben einer Grenzwand kann also kein zusätzlicher Zaun verlangt werden. Er besteht auch dann nicht, wenn eine Gemeinde die Einfriedung, etwa von Vorgärten, in einem Bebauungsplan untersagt. Umgekehrt kann die Bauaufsichtsbehörde nach der Landesbauordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Einfriedung verlangen oder untersagen, und manche Einfriedungen sind sogar genehmigungspflichtig.

§ 12, §§ 18 bis 20 und §§ 22 bis 28 NbG Sachsen-AnhaltQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 05.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. November 1997; ergänzend die Broschüre „Einigung am Gartenzaun“ des Ministeriums der Justiz mit dem Gesetzeswortlaut.

Ein eigener Abschnitt nur für Traufwasser und Abwässer

Für Aufschichtungen — Holzstapel, Steine, Stroh an der Grundstücksgrenze — führt das Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt keine eigene Vorschrift. Elf Abschnitte umfasst das Gesetz, von den Allgemeinen Vorschriften über Nachbarwand, Grenzwand und Bodenveränderungen bis zu den Grenzabständen für Pflanzen, und keiner davon nennt gestapeltes Material namentlich. Wer für den Brennholzstapel neben dem Gartenhaus nach einer eigenen Landeszahl sucht, findet sie hier nicht.

Was das Gesetz stattdessen führt, ist eine eigenständige Vorschrift für das Wasser vom Dach. Der Neunte Abschnitt besteht nur aus einem einzigen Paragraphen, und der trägt die Überschrift „Störungsverbot“: Nachbarn und unmittelbare Besitzer haben danach bauliche Anlagen so einzurichten, dass Traufwasser, Abwässer oder andere Flüssigkeiten nicht auf das benachbarte Grundstück übertreten. Der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen Wohnhaus und Nebenanlage — jede bauliche Anlage mit einem Dach fällt darunter. Ob ein Gericht die Vorschrift schon auf ein Gewächshaus oder einen Gartenschuppen angewendet hat, lässt sich hier nicht bestätigen; der Wortlaut schließt es jedenfalls nicht aus, und ein durchgehendes Pultdach ohne Regenrinne leitet Wasser eher konzentriert als verteilt ab.

Ein Komposthaufen oder ein Holzstapel taucht in der begleitenden Ministeriumsbroschüre trotzdem auf — allerdings nicht im Gesetzestext selbst, sondern in dessen erläuterndem Vorspann, und dort unter Berufung auf die DDR-zeitliche Kleingartenordnung des VKSK von 1983, die einen halben Meter Abstand nannte. Diese Verordnung ist seit der Wiedervereinigung keine geltende Rechtsgrundlage mehr; die Broschüre selbst bietet sie nur zur Orientierung an.

§ 33 NbG Sachsen-AnhaltQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 08.09.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus

Gelesen: Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. November 1997; ergänzend die Broschüre „Einigung am Gartenzaun“ des Ministeriums der Justiz mit dem Gesetzeswortlaut.

Besonderheiten Sachsen-Anhalts

  • Sachsen-Anhalt misst die Grundfläche. Zehn Quadratmeter entsprechen etwa einem Gerätehaus von 2,50 × 4 m.
  • Ungeprüft: Für Sachsen-Anhalt ließ sich der Wortlaut der seit dem 24. Januar 2026 geltenden Fassung nicht an der Primärquelle nachlesen. Der Wert stammt aus einer Sekundärquelle und ist vor einer Entscheidung bei der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen.

Alle acht Vorhabenarten in Sachsen-Anhalt im Überblick — mit BauO LSA, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

Häufige Fragen: Gartenhaus in Sachsen-Anhalt

Braucht ein Gartenhaus in Sachsen-Anhalt eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 10 m² bleibt, so § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO LSA. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.

Welcher Grenzabstand gilt in Sachsen-Anhalt für Gartenhäuser?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Darf ich im Gartenhaus in Sachsen-Anhalt Strom verlegen?

Ja. Die Freistellung bis 10 m² nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO LSA hängt daran, dass das Gebäude ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte bleibt — eine Elektroinstallation gehört nicht dazu, und ein Elektroheizkörper ist keine Feuerstätte, weil er nichts verbrennt. Entscheidend bleibt die Nutzung: Wer den Raum mit Licht, Steckdosen und Heizung zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt herrichtet, schafft einen Aufenthaltsraum — und der hebt die Verfahrensfreiheit auf.

Gilt die Regel in Sachsen-Anhalt auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BauO LSA großzügiger wäre.