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Behördenwegweiser

Zuständiges Bauamt finden

Alle Ergebnisse dieser Website sind unverbindlich. Verbindlich ist genau eine Stelle — und diese Seite hilft Ihnen, sie zu finden und richtig anzusprechen.

Rechtsstand: 12.09.2026

Welche Behörde entscheidet über mein Gartenhaus?

Die untere Bauaufsichtsbehörde. Sie sitzt bei der Kreisverwaltung Ihres Landkreises oder, in kreisfreien Städten und größeren kreisangehörigen Gemeinden, bei der Stadtverwaltung. Die Bezeichnung schwankt zwischen Bauamt, Bauordnungsamt, Bauaufsichtsamt und Amt für Bauordnung — gemeint ist dieselbe Stelle.

Rechtsgrundlage: § 58 MBO und die entsprechenden LandesvorschriftenStand: 12.09.2026

Wie Sie die Anfrage formulieren

Eine gut gestellte Frage ist präzise und beantwortbar. „Darf ich hier ein Gartenhaus bauen?“ führt zu einer unverbindlichen Einschätzung. Diese Formulierung führt zu einer Antwort:

Ich beabsichtige, auf dem Grundstück Flurstück ___, Flur ___, Gemarkung ___ ein Gartenhaus mit den Außenmaßen ___ × ___ m, einer Wandhöhe von ___ m und einer Firsthöhe von ___ m zu errichten. Der Brutto-Rauminhalt beträgt ___ m³. Das Gebäude erhält keinen Aufenthaltsraum, keine Toilette und keine Feuerstätte. Der Abstand zur nächstgelegenen Grundstücksgrenze beträgt ___ m.

Ich bitte um Auskunft zu folgenden Fragen:

1. Ist das Grundstück dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen?
2. Ist an der im beigefügten Lageplan bezeichneten Stelle eine Nebenanlage nach § 14 BauNVO zulässig?

Die Zahlen für Rauminhalt und erforderliche Abstandsfläche liefert der Genehmigungscheck; er erzeugt zusätzlich eine druckbare Zusammenfassung, die Sie der Anfrage beilegen können.

Die zweite Vorlage: die Bauvoranfrage

Die Vorlage oben bittet um Auskunft. Was Sie zurückbekommen, ist eine Einschätzung — hilfreich, aber nicht durchsetzbar. Wenn die Antwort über die Planung entscheiden soll, ist die Bauvoranfrage das richtige Mittel: Der Bauvorbescheid ist ein Verwaltungsakt, er bindet die Behörde in der Regel drei Jahre, und er kostet einen Bruchteil einer vollständigen Baugenehmigung. Der Unterschied liegt nicht im Ton, sondern im Betreff und in der Form der Fragen.

Betreff: Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids

Hiermit beantrage ich einen Bauvorbescheid für das Grundstück Flurstück ___, Flur ___, Gemarkung ___, Adresse ___. Beigefügt sind ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit eingezeichnetem Standort sowie eine Beschreibung des Vorhabens (Gartenhaus, Außenmaße ___ × ___ m, Wandhöhe ___ m, Firsthöhe ___ m, Brutto-Rauminhalt ___ m³, ohne Aufenthaltsraum, ohne Toilette, ohne Feuerstätte).

Ich bitte um Entscheidung über folgende Einzelfragen:

1. Ist das Grundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB zuzuordnen?
2. Ist an der im Lageplan bezeichneten Stelle eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO planungsrechtlich zulässig?
3. Falls das Vorhaben außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt: Wird eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt?

Drei Dinge machen den Unterschied zwischen einer Frage, die beantwortet wird, und einer, die zurückkommt. Das Flurstück statt der Adresse: Die Behörde arbeitet mit dem Liegenschaftskataster, nicht mit dem Briefkasten. Eine Frage je Nummer: Wer drei Dinge in einen Satz packt, bekommt eine Antwort auf eines davon. Und geschlossene Fragen: „Ist … zulässig?“ lässt sich mit Ja oder Nein bescheiden, „Was muss ich beachten?“ nicht.

Rechnen Sie mit Bearbeitungszeit. Liegt das Grundstück im Außenbereich, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde; äußert die Gemeinde sich nicht binnen zwei Monaten, gilt das Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt. Zwei Stellen, eine Frist — und beides bevor überhaupt jemand Ihr Vorhaben inhaltlich prüft.

Wie die Bauaufsicht organisiert ist

Ein bundesweites Verzeichnis der Bauaufsichtsbehörden gibt es nicht, und das hat einen Grund: Bauaufsicht ist Aufgabe der Länder, und die Länder haben sie unterschiedlich verteilt. Die Regel in den dreizehn Flächenländern lautet, dass die untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis sitzt — und bei kreisfreien Städten sowie, je nach Land, bei größeren kreisangehörigen Städten bei der Stadtverwaltung. Welche Städte das im Einzelnen sind, regelt jedes Land für sich.

Die drei Stadtstaaten fallen aus dieser Ordnung heraus, und zwei von ihnen auf eine Weise, die den Weg zur richtigen Stelle verlängert. In Berlin entscheidet nicht eine Landesbehörde, sondern das Bauaufsichtsamt des jeweiligen Bezirks; wer dort anruft, muss zuerst wissen, in welchem Bezirk sein Grundstück liegt. Bremen besteht aus den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven mit getrennten Bauordnungsämtern — dieselbe Landesbauordnung, zwei Adressen.

Eine Besonderheit betrifft Bayern, und sie kostet regelmäßig Zeit: Bauantrag und Genehmigungsfreistellung gehen an verschiedene Stellen. Der Bauantrag ist seit dem 1. Januar 2025 bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO), die Unterlagen der Freistellung unverändert bei der Gemeinde (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Bis Ende 2024 nahm die Gemeinde beides entgegen — Anleitungen aus der Zeit davor nennen für den Bauantrag die falsche Stelle.

Wie die Stelle heißt, sagt nichts darüber, was sie tut. Bauamt, Bauordnungsamt, Bauaufsichtsamt, Amt für Bauordnung, Fachbereich Bauen — die Bezeichnung wechselt von Kommune zu Kommune und folgt keiner Landesregel. Gesucht wird die Funktion, nicht der Name: die Stelle, die über Bauanträge entscheidet.

Was sich telefonisch klären lässt

  • Wer für Ihr Grundstück örtlich zuständig ist.
  • Ob für Ihr Vorhaben eine Bauvorlageberechtigung erforderlich ist.
  • Wie viele Ausfertigungen der Unterlagen eingereicht werden müssen.
  • Ob es ein digitales Bauantragsportal gibt.
  • Wo Sie den Bebauungsplan einsehen können.
  • Wie hoch die Gebühr für eine Bauvoranfrage ist.

Was Sie schriftlich brauchen

  • Ob Ihr Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt.
  • Ob an der geplanten Stelle eine Nebenanlage zulässig ist.
  • Ob eine Befreiung von einer Festsetzung in Aussicht steht.
  • Ob Ihr konkretes Vorhaben verfahrensfrei ist.

Eine telefonische Auskunft ist rechtlich nicht bindend und lässt sich später nicht durchsetzen. Für diese Fragen ist die Bauvoranfrage der richtige Weg — der Bauvorbescheid ist ein Verwaltungsakt und bindet die Behörde in der Regel drei Jahre.

Landesportale zur Bauaufsicht

Ein bundesweites Verzeichnis aller Bauaufsichtsbehörden gibt es nicht. Der verlässliche Weg führt über das Portal Ihres Bundeslandes und von dort zu Ihrem Landkreis oder Ihrer Stadt.