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Transparenz

Quellen und Prüfstatus

Alle Rechtsangaben dieser Website stammen aus den hier genannten Vorschriften. Zu jeder gehört ein Prüfdatum und die Angabe, ob der Wortlaut an der Primärquelle gelesen wurde. Wo das noch aussteht, steht es hier.

Rechtsstand: 12.09.2026

Aktueller Prüfstand

Von 160 Rechtszitaten sind 150 unmittelbar am amtlichen Gesetzestext geprüft — fünfzehn der sechzehn Länder vollständig. Gelesen wurde am Landesrechtsportal, wo es den Text ausliefert, sonst am amtlichen Verkündungsblatt oder an der Lesefassung des zuständigen Ministeriums.

Die übrigen 10 Zitate entfallen auf Sachsen-Anhalt. Dort liefert das Landesrechtsportal nur ein JavaScript-Gerüst aus, und die geltende Fassung ist an keiner anderen Stelle als lesbares Dokument veröffentlicht. Diese Zeilen tragen bis zur Sichtung am Gesetzestext weiterhin den Status „Sekundärquelle“. Jede Zeile nennt ihre Fundstelle und verlinkt die amtliche Fassung, damit Sie jede Zahl selbst gegenprüfen können.

Welche Landesportale JavaScript verlangen

Sechs Landesportale liefern den Gesetzestext als Dokument aus, das jeder Browser und jedes Programm lesen kann: Bayern, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Bei den übrigen zehn kommt ohne aktiviertes JavaScript kein Text an: Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Nachgemessen am 3. September 2026 — diese Adressen antworten mit Status 200 und geben unter hundert Zeichen Text heraus; der Paragraph wird erst im Browser nachgeladen.

Für Sie heißt das: Der Verweis funktioniert, wenn Sie ihn anklicken. Er funktioniert nicht, wenn Sie ihn archivieren, ausdrucken, mit einem Vorleseprogramm öffnen oder in einer Anfrage an das Bauamt als Beleg mitschicken wollen — dort kommt eine leere Seite an. Wir nennen das hier, weil „Link zur amtlichen Fassung“ sonst mehr verspricht, als der Link hält.

Wo eine zweite, JavaScript-freie Fassung existiert, arbeiten wir mit ihr. In einem Land ist das die Lesefassung des zuständigen Ministeriums als PDF, an der die dortigen Werte dieser Website gelesen sind; für die übrigen haben wir bislang keine amtliche Volltextfassung gefunden, die ohne JavaScript auskommt. Wenn Sie eine kennen, schreiben Sie uns.

Wir weisen das offen aus, weil eine Zahl ohne belastbare Herkunft schlechter ist als keine. Der Fortschritt der Prüfung ist im Änderungsprotokoll nachvollziehbar.

Landesbauordnungen der 16 Bundesländer

Landesbauordnungen der sechzehn Bundesländer mit Kurzbezeichnung, Link zum amtlichen Landesrechtsportal, Fundstelle der Verfahrensfreiheit und Prüfdatum.
BundeslandVorschriftFundstelle VerfahrensfreiheitPrüfstand
Baden-WürttembergLBO BWLandesbauordnung für Baden-Württemberg§ 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. a04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
BayernBayBOBayerische BauordnungArt. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
BerlinBauO BlnBauordnung für Berlin§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO Bln04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
BrandenburgBbgBOBrandenburgische Bauordnung§ 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
BremenBremLBOBremische Landesbauordnung§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BremLBO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
HamburgHBauOHamburgische Bauordnung§ 61 HBauO i. V. m. der Anlage Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
HessenHBOHessische Bauordnung§ 63 HBO i. V. m. Anlage Nr. 1.104.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Mecklenburg-VorpommernLBauO M-VLandesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
NiedersachsenNBauONiedersächsische Bauordnung§ 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. Anhang Nr. 1.104.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Nordrhein-WestfalenBauO NRWBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO NRW25.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Rheinland-PfalzLBauO RPLandesbauordnung Rheinland-Pfalz§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBauO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
SaarlandLBO SLLandesbauordnung Saarland§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
SachsenSächsBOSächsische Bauordnung§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsBO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Sachsen-AnhaltBauO LSABauordnung des Landes Sachsen-Anhalt§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO LSA04.08.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus
Schleswig-HolsteinLBO SHLandesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
ThüringenThürBOThüringer Bauordnung§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ThürBO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Bundesrecht

Arbeitsweise

Was als Quelle gilt

Ausschließlich das amtliche Landesrechtsportal des jeweiligen Bundeslandes und gesetze-im-internet.de für Bundesrecht. Ratgeberartikel, Herstellerseiten und Vergleichstabellen anderer Anbieter sind keine Quelle — sie sind der Grund, warum es diese Seite gibt.

Was ein Prüfdatum bedeutet

Das Datum, an dem der Wortlaut zuletzt gegen die Primärquelle abgeglichen wurde. Es ist kein Veröffentlichungsdatum und kein Build-Zeitstempel. Automatisch aktualisierte „Stand“-Angaben, wie sie viele Seiten führen, sind ein falsches Frischesignal.

Wie oft geprüft wird

Jede Zeile wird spätestens nach zwölf Monaten erneut geprüft. Der Build der Website schlägt fehl, wenn eine Zeile dieses Intervall überschreitet oder ihre Quellen-URL nicht mehr erreichbar ist. Damit kann eine stille Veralterung technisch nicht eintreten.

Wenn Ihnen ein Fehler auffällt

Melden Sie ihn über die Kontaktseite mit Fundstelle. Jede Korrektur erscheint im Änderungsprotokoll, mit Datum und Begründung.