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Baden-Württemberg · LBO BW

Baugenehmigung in Baden-Württemberg: was die LBO BW erlaubt

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO BW) regelt, welche Vorhaben in Baden-Württemberg ohne Verfahren errichtet werden dürfen. Diese Seite führt alle acht Vorhabenarten mit Schwellenwert, Fundstelle und Abstandsflächenregel auf.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf ein Gartenhaus in Baden-Württemberg ohne Baugenehmigung sein?

Bis 40 Brutto-Rauminhalt ist ein Gartenhaus in Baden-Württemberg verfahrensfrei, so § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. a. Voraussetzung: kein Aufenthaltsraum, keine Toilette, keine Feuerstätte — und das Grundstück liegt im Innenbereich. Im Außenbereich sinkt die Schwelle auf 20 m³ — dort steht dem Vorhaben aber meist § 35 BauGB entgegen. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,50 m.

Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. aStand: 04.08.2026

Alle Vorhabenarten in Baden-Württemberg

Schwellenwerte für verfahrensfreie Vorhaben in Baden-Württemberg nach LBO BW, je Vorhabenart mit Fundstelle und Prüfdatum.
VorhabenSchwelleFundstelleStand
Gartenhaus40 m³§ 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. a04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Carport50 m²§ 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. b04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Garage50 m²§ 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. b04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Terrassenüberdachung30 m²§ 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. l04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Schwimmbecken100 m³§ 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 6 Buchst. e04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Wintergartengenehmigungspflichtig§ 49 LBO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Einfriedungohne Größengrenze§ 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 7 Buchst. a04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Sonstige Nebenanlage40 m³§ 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. a04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Abstandsflächen in Baden-Württemberg

Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,50 m. Bei einer Wandhöhe von 2,60 m sind das 2,50 m. Die Fläche muss vollständig auf dem eigenen Grundstück liegen.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt allgemein 0,4 der Wandhöhe, in Kerngebieten, Dorfgebieten, dörflichen Wohngebieten, urbanen Gebieten und besonderen Wohngebieten 0,2 der Wandhöhe. Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten.

§ 5 Abs. 7 LBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Abstandsfläche vor einer Gartenhauswand, im Vergleich zum MindestmaßEin Gartenhaus mit 2,53 Metern maßgeblicher Wandhöhe steht links. Vor seiner Wand liegt die rechnerische Abstandsfläche von 0,4 mal der Wandhöhe, also etwa 1,01 Meter. Daneben ist das gesetzliche Mindestmaß von 3,00 Metern eingetragen, das bis zur Grundstücksgrenze reicht und in diesem Fall maßgeblich ist, weil es größer ist als der Rechenwert.GartenhausH = 2,53 m0,4 × H = 1,01 mMindestmaß 3,00 mGrundstücksgrenzeDie Fläche muss vollständigauf dem eigenen Grundstück liegen.
Maßgeblich ist der größere der beiden Werte. Bei Gartenhäusern ist das fast immer das Mindestmaß — die Formel greift erst ab 7,50 m Wandhöhe (bei einem Mindestmaß von 3,00 m).
  • Das Mindestmaß liegt bei 2,50 m und damit unter den 3 m, die in den meisten Ländern gelten. Bei schmalen Wänden bis 5 m Breite genügen sogar 2 m.

An die Grenze bauen in Baden-Württemberg

Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume dürfen bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe direkt an die Grenze. Zulässig sind 9,00 m je Grundstücksgrenze und 15,00 m über alle Grenzen zusammen. Bereits vorhandene Grenzbauten werden angerechnet.

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m². Die Grenzbebauung darf entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 LBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
  • Baden-Württemberg begrenzt zusätzlich die Wandfläche auf 25 m². Eine 9 m lange Grenzwand ist damit rechnerisch nur bis rund 2,75 m Höhe möglich.
  • Anders als die meisten Länder stellt Baden-Württemberg auf die Wandhöhe ab, nicht auf die mittlere Wandhöhe.

Vierzig Kubikmeter: eine Zahl, die sonst kein Land führt

Vierzig Kubikmeter — kein anderes Land nennt dieses Maß. Sechs Länder stehen bei 75 m³, drei bei 30 m³, Rheinland-Pfalz bei 50 m³; Baden-Württemberg liegt mit seinen 40 m³ dazwischen und allein. In Metern heißt das: Ein Gerätehaus von 4,00 × 4,00 m Außenmaß mit 2,50 m mittlerer Höhe kommt auf genau 40 m³ und schöpft die Freistellung damit vollständig aus. Wer 20 cm mehr Höhe nimmt, ist darüber.

Die Falle liegt nicht bei der Zahl, sondern bei der Lage. Im Außenbereich sinkt die Schwelle auf 20 m³, also auf die Hälfte — und 20 m³ sind bei 2,50 m Höhe nur noch 8 m² Grundfläche, ein Häuschen von 2,00 × 4,00 m. Fünf Länder kennen eine solche zweite, kleinere Schwelle für den Außenbereich überhaupt — neben Baden-Württemberg noch Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen elf stellen dort entweder ganz frei oder gar nicht.

Und noch etwas gehört in jedes Zitat: Der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben steht nicht im Paragraphentext, sondern im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO. Eine Fundstelle „§ 50 LBO“ ohne die Nummer des Anhangs führt beim Bauamt auf die Verfahrensvorschrift und nicht auf das Vorhaben.

§ 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. aQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 50 Abs. 1 mit Anhang 1, auf dem Landesrechtsportal Baden-Württemberg; die Vergleichszahlen aus dem Datensatz dieser Website.

Besonderheiten Baden-Württembergs

  • Die verfahrensfreien Vorhaben stehen nicht im Paragraphentext selbst, sondern im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO. Die Nummer des Anhangs gehört zwingend in jedes Zitat.

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 4 Einträge zu Baden-Württemberg; der jüngste stammt vom 11. September 2026. Zum Änderungsprotokoll

Zuständige Behörde finden

Verbindlich entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde Ihrer Gemeinde oder Ihres Landkreises.

Landesportal Baden-Württemberg

Häufige Fragen zu Baden-Württemberg

Wie groß darf ein Gartenhaus in Baden-Württemberg ohne Baugenehmigung sein?

Bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt, so § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. a. Das Gebäude darf keinen Aufenthaltsraum, keine Toilette und keine Feuerstätte enthalten. Im Außenbereich sinkt die Schwelle auf 20 m³; bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB meist unzulässig.

Welchen Abstand muss ein Gartenhaus in Baden-Württemberg zur Grundstücksgrenze haben?

Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,5 m, so § 5 Abs. 7 LBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 2,5 m. Die Fläche muss vollständig auf dem eigenen Grundstück liegen.

Darf ich in Baden-Württemberg direkt an die Grundstücksgrenze bauen?

Ja, für Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m Wandhöhe. Zulässig sind 9 m je Grundstücksgrenze und 15 m über alle Grenzen zusammen, so § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 LBO. Vorhandene Grenzbauten werden angerechnet.

Ist ein Carport in Baden-Württemberg genehmigungsfrei?

Bis 50 m² Brutto-Grundfläche, so § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. b. Der Carport gilt bauordnungsrechtlich als Garage. Gemessen wird die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, nicht die Stellplatzfläche. Im Außenbereich gilt die Freistellung nicht.

Ist eine Terrassenüberdachung in Baden-Württemberg genehmigungsfrei?

Bis 30 m² überdachter Grundfläche, so § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. l. Voraussetzung ist, dass die Überdachung an den Seiten offen bleibt. Wird sie verglast oder seitlich geschlossen, gilt sie als Wintergarten und ist genehmigungspflichtig.

Gilt die Verfahrensfreiheit in Baden-Württemberg auch im Außenbereich?

Nein. LBO BW nimmt den Außenbereich ausdrücklich aus. Dort ist ein privates Gartengebäude nach § 35 BauGB zusätzlich materiell unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Ob Ihr Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt, klärt verbindlich die Gemeinde.