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BauO NRW · Carports

Carport in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung

Was die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) für Carports vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 01.09.2026Stand: 01.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf ein Carport in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung sein?

Bis 50 Brutto-Grundfläche, so § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRWStand: 01.09.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 50 m², außer im Außenbereich.

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 01.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 4 Einträge zu Carports in Nordrhein-Westfalen; der jüngste stammt vom 1. September 2026. Zum Änderungsprotokoll

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Carport in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Nordrhein-Westfalen bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Maße für einen Carport in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Nordrhein-Westfalens.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle NRW50 m²
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 18,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, in Kerngebieten von 0,25 H, jedoch jeweils mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.

§ 6 Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 27.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen, dies gilt auch für Garagen, die keine selbständigen Gebäude sind. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 25.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Der zivilrechtliche Grenzabstand — und warum der Carport ausgenommen ist

Nordrhein-Westfalen ist eines der wenigen Länder, die neben dem Bauordnungsrecht einen eigenen privatrechtlichen Grenzabstand für Gebäude kennen. Nach § 1 Abs. 1 NachbG NRW ist mit Außenwänden von Gebäuden ein Mindestabstand von 2 m und mit sonstigen, nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteilen ein Mindestabstand von 1 m von der Grenze einzuhalten. Gemessen wird waagerecht vom grenznächsten Punkt aus rechtwinklig zur Grenze. Wer diesen Abstand unterschreiten will, braucht die schriftliche Einwilligung des Nachbarn — die allerdings nicht versagt werden darf, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Genau davon nimmt § 2 den Carport aus. Der Mindestabstand gilt nicht für die nach § 6 Abs. 8 BauO NRW zulässigen baulichen Anlagen sowie für überdachte Sitzplätze, oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung und den Wirtschaftsteil einer Kleinsiedlung. Ein überdachter Stellplatz, der die bauordnungsrechtliche Privilegierung an der Grenze erfüllt, verliert sie also nicht auf der zivilrechtlichen Ebene wieder. Ebenfalls ausgenommen sind Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern von mehr als 3 m Breite.

Für den Fall, dass doch zu nah gebaut wurde, kennt § 3 drei Ausschlussgründe. Der Beseitigungsanspruch entfällt, wenn der Nachbar Bau- und Lageplan erhalten und nicht binnen drei Monaten schriftlich die Einhaltung des Abstands verlangt hat; wenn den Bauenden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft und der Nachbar nicht sofort widersprochen hat; oder wenn das Gebäude länger als drei Jahre in Gebrauch ist. Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung, und wer die Unterschreitung hinnehmen muss, hat Anspruch auf Ersatz des Schadens aus der verringerten Nutzbarkeit.

Für das Dach gilt der Siebte Abschnitt: Bauliche Anlagen sind so einzurichten, dass Niederschlagwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, dorthin abgeleitet wird oder übertritt. Freistehende Mauern entlang öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen sind ausgenommen. Der Achte Abschnitt verlangt dasselbe für Abwässer und andere Flüssigkeiten — für einen Stellplatz mit Ölabscheider oder Waschmöglichkeit ist das die einschlägige Vorschrift.

Wer das Carport an eine bereits vorhandene Grenzwand des Nachbarn anschließt, ohne konstruktiv anzubauen, muss den entstehenden Zwischenraum auf eigene Kosten so schließen, dass Schäden durch Gebäudebewegungen und Witterungseinflüsse an der zuerst errichteten Anlage vermieden werden; die Anschlüsse haben sich den vorhandenen Werkstoffen anzupassen. Übergreifende Bauteile in den Luftraum des Nachbargrundstücks sind nur zu dulden, wenn nach öffentlichem Recht dort an die Grenze gebaut werden darf, sie öffentlich-rechtlich zulässig sind, sie nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und nicht der Vergrößerung der Nutzfläche dienen.

Muss für das Fundament tiefer gegründet werden als die bestehende Grenzwand, darf diese unterfangen werden — aber nur, wenn das nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst notwendig und das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist. Auch dafür gelten die Anzeigepflicht und die Schadensersatzregel des Gesetzes.

§§ 1 bis 3, § 22, § 23 und §§ 27, 29 NachbG NRWQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 05.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1969 in der ab 29. Dezember 2021 geltenden Fassung, herausgegeben im Namen der Landesregierung vom Ministerium des Innern.

Im Außenbereich hilft die Größe nicht — auch die neuen 50 m² nicht

Der Vorbehalt steht am Ende der Zeile und hebt alles davor auf: § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW stellt Garagen einschließlich überdachter Stellplätze frei — „außer im Außenbereich“. Im Außenbereich ist ein Carport in Nordrhein-Westfalen deshalb immer genehmigungspflichtig, unabhängig von der Grundfläche, unabhängig von der Wandhöhe und unabhängig davon, dass er nur einen vorhandenen Stellplatz überdacht. Es gibt dort keine kleinere Schwelle, wie sie einzelne Länder für Gartenhäuser vorsehen; für Garagen kennt Nordrhein-Westfalen gar keine.

Der Bauantrag ist dann der einfachere Teil. Der schwierigere ist § 35 BauGB: Ein privater Carport ist kein privilegiertes Vorhaben nach Absatz 1, sondern ein sonstiges Vorhaben nach Absatz 2, das nur zugelassen werden kann, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Absatz 3 zählt auf, wann eine solche Beeinträchtigung „insbesondere“ vorliegt — unter anderem, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Bei einem Carport auf freiem Feld trifft in aller Regel mindestens einer dieser Punkte zu.

Aussicht auf Erfolg hat der Antrag am ehesten dort, wo der Carport einem rechtmäßig bestehenden Wohnhaus zugeordnet ist, sich ihm unterordnet und die bereits bebaute Fläche nicht nennenswert erweitert. Das ist eine Einzelfallentscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 36 BauGB, kein Anspruch. Wer sie vorab klären will, stellt eine Bauvoranfrage: Der Bauvorbescheid ist ein Verwaltungsakt, bindet die Behörde und kostet einen Bruchteil einer Baugenehmigung — bei einem Vorhaben, dessen Zulässigkeit offen ist, ist er die günstigste Auskunft, die zu haben ist.

Ob das Grundstück überhaupt im Außenbereich liegt, entscheidet nicht die Adresse und nicht die Entfernung zum Nachbarhaus, sondern der Bebauungszusammenhang. Der letzte Bauplatz am Ortsrand kann bereits Außenbereich sein, ein Grundstück mitten in einer Splittersiedlung ebenfalls. Verbindlich klärt das die Gemeinde; im Zweifel ist die Frage vor jeder anderen zu stellen, weil sie über die Anwendbarkeit des gesamten Freistellungskatalogs entscheidet.

Im Innenbereich ist die Zahl seit dem 1. September 2026 eine andere. Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 — verkündet in GV. NRW. 2026 S. 537 und als „BauCode NRW“ bezeichnet — hat die Brutto-Grundfläche in § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b von 30 m² auf 50 m² angehoben. Ein Doppelcarport, der bis zum 31. August 2026 einen Bauantrag brauchte, ist damit verfahrensfrei, solange er die Fläche und die mittlere Wandhöhe von 3 m einhält. Am Vorbehalt für den Außenbereich ändert das nichts: Er steht im neuen Wortlaut so wie im alten, und die größere Zahl hilft dort niemandem.

Wer den Bauantrag noch unter dem alten Recht gestellt hat, muss ihn nicht zu Ende führen. § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW ordnet für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet wurden, zwar an, dass sie nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen sind. Satz 2 lässt die Bauherrschaft davon abweichend beantragen, dass dieses Gesetz angewendet wird. Bei einem Carport zwischen den beiden Zahlen ist das der Antrag, den man stellt, statt eine Genehmigung für ein Vorhaben abzuwarten, das nach neuem Recht keine mehr braucht.

Ebenfalls anders als fast überall ist die Grenzbebauung. § 6 Abs. 8 BauO NRW ist seit dem 1. Januar 2024 neu gefasst und folgt der Musterbauordnung nicht mehr: Er lässt je Nachbargrenze 9 m zu, auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen aber insgesamt 18 m statt der sonst üblichen 15 m. Gebäude ohne Aufenthaltsräume sind dabei zusätzlich auf 30 m³ Brutto-Rauminhalt begrenzt, Garagen dagegen nicht; Feuerstätten bis 28 kW und Wärmepumpen sind ausdrücklich zugelassen, und Solaranlagen an und auf diesen Gebäuden nennt der Absatz eigens. Wer für Nordrhein-Westfalen mit den Zahlen der Musterbauordnung rechnet, rechnet an drei Stellen falsch.

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 6 Abs. 8 und § 90 Abs. 4 BauO NRW, §§ 35, 36 BauGBQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 01.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) in der konsolidierten Fassung ab 1. September 2026 auf recht.nrw.de, § 6, § 62 und § 90 mit den amtlichen Fußnoten zu Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 537), am 1. September 2026 gegen die bis zum 31. August 2026 geltende Fassung gegengelesen; ergänzend Baugesetzbuch in der Fassung von gesetze-im-internet.de.

Besonderheiten Nordrhein-Westfalens

  • Die 50 m² gelten seit dem 1. September 2026. Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 537) — der „BauCode NRW“ — hat die Zahl in § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW ausgetauscht; davor stand dort 30 m². Damit führt Nordrhein-Westfalen den Wert, den dreizehn der sechzehn Länder führen.
  • Die 50 m² gelten „bis zu insgesamt“: Alle Garagen und überdachten Stellplätze auf dem Grundstück werden zusammengezählt, ein vorhandener Carport also mitgerechnet.
  • Die mittlere Wandhöhe von 3 m hat die Novelle nicht angefasst. Sie steht in derselben Nummer und gilt neben der Fläche, nicht statt ihrer.
  • Maßgeblich ist die BauO NRW 2018 in der seit dem 1. September 2026 geltenden Fassung: An diesem Tag ist der BauCode NRW in Kraft getreten. Auf die Abstandsflächen und die Grenzbebauung wirkt er sich nicht aus — § 6 Abs. 5 und Abs. 8 sind in der alten und der neuen Fassung wortgleich; geändert hat er in § 6 nur die Absätze 1 und 4.
  • Nordrhein-Westfalen lässt an der Grenze 18 m Gesamtlänge zu statt der 15 m, die die Musterbauordnung vorsieht und vierzehn Länder übernommen haben. Dieselben 18 m führt sonst nur Bremen.
  • Das Land betreibt mit bauportal.nrw ein eigenes amtliches Informationsangebot, das in den Suchergebnissen zu diesem Thema regelmäßig vorne steht.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Der Carport ist bauordnungsrechtlich eine Garage. Er fällt unter dieselbe Nummer des Katalogs und dieselbe Flächenschwelle.
  • Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, nicht die Stellplatzfläche.

Alle acht Vorhabenarten in Nordrhein-Westfalen im Überblick — mit BauO NRW, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

Häufige Fragen: Carport in Nordrhein-Westfalen

Braucht ein Carport in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 50 m² bleibt, so § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.

Welcher Grenzabstand gilt in Nordrhein-Westfalen für Carports?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 BauO NRW. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Gilt die Regel in Nordrhein-Westfalen auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BauO NRW großzügiger wäre.