Zum Inhalt springen
GenehmigungscheckGenehmigungscheck
Genehmigung prüfen

BayBO · Carports

Carport in Bayern ohne Baugenehmigung

Was die Bayerische Bauordnung (BayBO) für Carports vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf ein Carport in Bayern ohne Baugenehmigung sein?

Bis 50 Brutto-Grundfläche, so Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBOStand: 04.08.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich.

Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 2 Einträge zu Carports in Bayern; der jüngste stammt vom 13. August 2026. Zum Änderungsprotokoll

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Carport in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Bayern bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Maße für einen Carport in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Bayerns.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle BY50 m²
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Bayern

In Bayern beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m.

Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 27.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig Garagen einschließlich ihrer Nebenräume und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird. Die Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Warum in Bayern die Grenze über die Genehmigung mitentscheidet

Bayern ist das einzige Land, das den verfahrensfreien Carport nicht selbst beschreibt, sondern auf eine andere Vorschrift zeigt. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO stellt „Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1“ mit einer Fläche bis zu 50 m² verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Art. 6 Abs. 7 ist die Abstandsflächenvorschrift. Wer in Bayern wissen will, ob sein Carport ohne Bauantrag auskommt, muss also zuerst die Grenzbebauungsregel lesen — obwohl er vielleicht gar nicht an die Grenze bauen will.

Aus diesem Verweis stammt die Höhenbegrenzung, die Art. 57 selbst nicht nennt: Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO lässt Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten „mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m“ zu. Satz 2 begrenzt die Länge aller so privilegierten Anlagen auf einem Grundstück zusammen auf 15 m. Ein Carport von 6,00 × 8,00 m hält mit 48 m² die Flächenschwelle ein und überschreitet mit 8,00 m Länge die Grenzlänge nicht — beides muss man getrennt prüfen.

Beim Dach wird Bayern genauer als jede andere Bauordnung. Die Höhe von Dächern mit mehr als 45 Grad Neigung wird zu einem Drittel, bei mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet; Giebelflächen bleiben bei einer Dachneigung bis zu 45 Grad unberücksichtigt. Für den üblichen Flachdach- oder Pultdachcarport ändert das nichts. Für einen Carport mit steilem Satteldach, wie ihn Gestaltungssatzungen in Altorten mitunter verlangen, kann es die mittlere Wandhöhe über die Marke heben — und damit gleichzeitig die Grenzbebauung und die Verfahrensfreiheit kippen, weil beide an derselben Zahl hängen.

Hält der Carport Abstand, gilt Art. 6 Abs. 5 BayBO: Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m. Die Absenkung von früher 1,0 H auf 0,4 H gilt seit dem 1. Februar 2021; im Netz kursieren weiterhin Tabellen mit dem alten Wert, und wer nach ihnen plant, verschenkt auf einem schmalen Grundstück mehrere Meter Stellfläche.

Für die Solarmodule auf dem Dach hält Bayern eine eigene Zeile bereit, die den Carport gerade nicht meint: Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BayBO privilegiert „gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m“. Gebäudeunabhängig ist eine Anlage mit eigener Unterkonstruktion, nicht die Anlage auf einem Garagendach. Anders als Brandenburg und Niedersachsen, die Solaranlagen auf der Grenzgarage ausdrücklich in die 3 m einbeziehen, schweigt der bayerische Wortlaut dazu — vor der Bestellung eines Solarcarports an der Grenze ist das die Frage, die man der Bauaufsichtsbehörde schriftlich stellt.

Reicht die Abstandsfläche doch auf das Nachbargrundstück, führt Bayern einen eigenen Weg: Ein Baulastenverzeichnis gibt es hier nicht. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO lässt stattdessen die schriftliche Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde genügen, die auch für und gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Das ist einfacher zu beschaffen als eine Baulast — und ebenso wenig zurücknehmbar, wenn die Unterschrift einmal geleistet ist.

Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Art. 6 Abs. 2, 5 und 7 BayBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 13.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der auf dem Rechtsportal des Freistaats Bayern veröffentlichten konsolidierten Fassung, Art. 6 und Art. 57, gelesen am 13. August 2026.

Der Carport und die Stellplatzpflicht: zwei getrennte Fragen

Ob für einen Carport überhaupt ein Stellplatznachweis nötig ist, regelt in Bayern nicht die Bauordnung selbst, sondern die Gemeinde. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO verlangt Stellplätze auf dem Baugrundstück nur, „wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 angeordnet hat“ — ohne eine solche Satzung besteht keine Stellplatzpflicht, gleich wie viele Wohnungen entstehen. Hat die Gemeinde eine Satzung erlassen, legt nach Abs. 2 Satz 1 das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Zahl der notwendigen Stellplätze durch Rechtsverordnung fest; setzt die Satzung selbst eine geringere Zahl fest, gilt nach Satz 2 diese.

Für den Carport folgt daraus eine Reihenfolge, die leicht übersehen wird. Die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO und eine etwaige Stellplatzpflicht nach Art. 47 BayBO sind zwei unabhängige Fragen mit zwei unabhängigen Antworten: Ein Carport von 50 m² kann ohne Bauantrag errichtet werden und trotzdem den notwendigen Stellplatz nicht ersetzen, wenn die gemeindliche Satzung andere Maße oder eine überdachte Ausführung verlangt — oder umgekehrt schon lange vor dem eigentlichen Bauvorhaben bestehen, weil er älter ist als die aktuelle Nutzung des Hauptgebäudes. Auskunft über eine bestehende Satzung gibt die Gemeinde, nicht die Bauaufsichtsbehörde.

Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 05.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Bayerische Bauordnung (BayBO) Art. 47 in der auf dem Rechtsportal des Freistaats Bayern veröffentlichten konsolidierten Fassung, gelesen am 5. September 2026.

Besonderheiten Bayerns

  • Bayern verweist als einziges Land aus dem Freistellungskatalog in die Abstandsflächenvorschrift: Verfahrensfrei ist die Garage „im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1“ — also die Bauart, die dort an der Grenze zugelassen ist.
  • Aus diesem Verweis folgt die 3-m-Grenze der mittleren Wandhöhe, die Art. 57 selbst nicht nennt.
  • Bayern zählt als einziges Land seine Bauordnung in Artikeln, nicht in Paragraphen. Ein Zitat „§ 57 BayBO“ ist immer falsch.
  • Die Grenzbebauung steht in Bayern in Art. 6 Abs. 7, nicht wie in den meisten Ländern in Absatz 8.
  • Bauantrag und Genehmigungsfreistellung gehen an verschiedene Stellen. Der Bauantrag ist seit dem 1. Januar 2025 bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO); die Unterlagen der Freistellung gehen unverändert an die Gemeinde (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Bis zum 31. Dezember 2024 nahm die Gemeinde beides entgegen — Quellen aus der Zeit davor nennen für den Bauantrag die falsche Stelle.
  • Die Vorlagepflicht gegenüber der Gemeinde stand bis zum 31. Dezember 2024 in Art. 58 Abs. 3 Satz 1 und steht seit dem 1. Januar 2025 wortgleich in Art. 58 Abs. 2 Satz 1. Das Erste Modernisierungsgesetz Bayern vom 23. Dezember 2024 hat den Absatz nur umnummeriert; ältere Quellen zitieren also die richtige Regel unter der falschen Absatznummer.
  • Bayern hat die Abstandsflächentiefe zum 1. Februar 2021 von 1,0 H auf 0,4 H abgesenkt. Ältere Tabellen im Netz führen weiterhin den alten Wert.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Der Carport ist bauordnungsrechtlich eine Garage. Er fällt unter dieselbe Nummer des Katalogs und dieselbe Flächenschwelle.
  • Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, nicht die Stellplatzfläche.

Alle acht Vorhabenarten in Bayern im Überblick — mit BayBO, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

Häufige Fragen: Carport in Bayern

Braucht ein Carport in Bayern eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 50 m² bleibt, so Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.

Welcher Grenzabstand gilt in Bayern für Carports?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Gilt die Regel in Bayern auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BayBO großzügiger wäre.