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BauO NRW · Wintergärten

Wintergarten in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung

Was die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) für Wintergärten vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 28.08.2026Stand: 28.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf ein Wintergarten in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung sein?

Bis 30 Brutto-Grundfläche, so § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRWStand: 28.08.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze.

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 28.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 2 Einträge zu Wintergärten in Nordrhein-Westfalen; der jüngste stammt vom 28. August 2026. Zum Änderungsprotokoll

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Wintergarten in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Nordrhein-Westfalen bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Maße für einen Wintergarten in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Nordrhein-Westfalens.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle NRW30 m²
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 18,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, in Kerngebieten von 0,25 H, jedoch jeweils mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.

§ 6 Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 27.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen, dies gilt auch für Garagen, die keine selbständigen Gebäude sind. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 25.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Drei Meter zur Nachbargrenze — hier ausnahmsweise ein Tatbestandsmerkmal

Nordrhein-Westfalen führt den Wintergarten mit einer Bedingung, die sonst nirgends im Katalog steht. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW stellt „Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze“ frei. Der Abstand ist damit nicht bloß eine Anforderung des Abstandsflächenrechts, die daneben ohnehin gilt — er ist Voraussetzung der Verfahrensfreiheit selbst. Der Satz steht so seit der Urfassung des Gesetzes vom 21. Juli 2018 und ist seither unverändert; weder das Änderungsgesetz vom 30. Juni 2021 noch das vom 31. Oktober 2023 hat ihn angefasst.

Der Unterschied ist folgenreich. Wer eine Abstandsfläche unterschreitet, kann eine Abweichung nach § 69 BauO NRW beantragen und weiterbauen, wenn sie erteilt wird. Wer die 3 m nach Buchstabe g unterschreitet, fällt dagegen aus der Freistellung heraus: Es gibt dann kein verfahrensfreies Vorhaben mehr, für das eine Abweichung erteilt werden könnte, sondern ein genehmigungspflichtiges. Der Weg führt über den Bauantrag, nicht über die Abweichung.

Derselbe Buchstabe g führt drei weitere Vorhaben, die im Alltag oft zusammen geplant werden: Terrassenüberdachungen bis 30 m² Fläche und 4,50 m Tiefe, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche. Für den Wintergarten gelten die Gebäudeklassen 1 bis 3 zweifelsfrei, weil der Nachsatz unmittelbar hinter ihm steht; ob er auch die drei vorangehenden Glieder erfasst, gibt der Wortlaut nicht her. Gebäudeklasse 3 umfasst sonstige Gebäude bis 7 m Höhe; das freistehende Einfamilienhaus und das Reihenhaus fallen regelmäßig darunter, ein Mehrfamilienhaus mit vier Vollgeschossen nicht mehr.

Was die Freistellung nicht mitbringt, ist der Wärmeschutz. Ein beheizter Wintergarten ist ein beheizter Raum im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes, und dessen Anforderungen gelten unabhängig davon, ob ein Verfahren stattfindet. Der unbeheizte Anbau bleibt davon frei — verliert damit aber auch die Eigenschaft, die die meisten Bauherren eigentlich wollen. Wer den Wintergarten später beheizt, ändert die Nutzung und wirft die Frage neu auf.

Für die Abstandsfläche selbst gilt daneben § 6 Abs. 5 BauO NRW mit 0,4 H, mindestens 3 m — und die Erleichterung des Satzes 5, wonach vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen 3 m als Tiefe genügen. Beim Wintergarten trifft das mit den 3 m aus Buchstabe g zusammen; beide Zahlen sind gleich, ihre Rechtsfolgen sind es nicht.

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g, § 6 Abs. 5 und § 69 BauO NRW, GEGQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 28.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) in der konsolidierten Fassung auf recht.nrw.de, § 6 und § 62, gelesen am 13. August 2026; am 28. August 2026 um die Entstehungsgeschichte des Buchstaben g ergänzt und dafür an der Urfassung im Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) geprüft sowie an den Änderungsgesetzen vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822) und vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172) — beide fassen ein „Buchstabe g“ neu, jedoch das der Nummer 13 und nicht das der Nummer 1.

Was nach dem Nachbarrechtsgesetz kein Fenster ist

Nach § 4 Abs. 1 NachbG NRW dürfen in oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60 Grad zur Grenze verläuft, Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur angebracht werden, wenn ein Mindestabstand von 2 m von der Grenze eingehalten wird. Für Dachfenster gilt dasselbe, sofern sie bis zu 45 Grad geneigt sind. Unterschritten werden darf der Abstand nur mit schriftlicher Einwilligung des Nachbarn — die allerdings nicht versagt werden darf, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Der für einen Wintergarten entscheidende Satz steht in Absatz 5, und er ist eine Definition, keine Ausnahme: Lichtdurchlässige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Bauteile von Wänden, die weder auf noch unmittelbar an der Grenze errichtet sind, gelten nicht als Fenster. Eine grenznahe Wand aus Glasbausteinen oder satiniertem Brandschutzglas fällt damit von vornherein nicht unter die Abstandsregel. Wer die Verglasung zur Grenze hin so ausführt, braucht keine Einwilligung, sondern erfüllt den Tatbestand gar nicht erst.

Der Rest der Vorschrift arbeitet in beide Richtungen. Von einem Fenster, das mit Einwilligung des Nachbarn, vor mehr als drei Jahren im Rohbau oder nach bisherigem Recht angebracht worden ist, muss mit später errichteten Gebäuden ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden, sofern der Lichteinfall mehr als geringfügig beeinträchtigt wird. Ausgenommen sind unter anderem Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte, Kellerrampen und Kellertreppen sowie Außenwände gegenüber öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen und Gewässern von mehr als 3 m Breite.

Ein Wintergarten mit Dachüberstand berührt außerdem § 23. Bauteile, die in den Luftraum des Nachbargrundstücks übergreifen, sind nur zu dulden, wenn nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausschließlich auf dem Nachbargrundstück bis an die Grenze gebaut werden darf, die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind, sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und sie nicht der Vergrößerung der Nutzfläche dienen. Alle vier Bedingungen müssen zusammentreffen.

Für eine nachträgliche Wärmedämmung an der Außenwand, an die der Wintergarten anschließt, enthält § 23a eine eigene Regelung; sie wurde 2011 eingefügt und behandelt den Überbau, der durch die Dämmschicht entsteht. Und wer für den Anbau das Nachbargrundstück braucht, findet das Hammerschlags- und Leiterrecht in § 24: Es verlangt, dass die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar sind, dass ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Belästigungen getroffen werden und dass das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.

Dieses Recht ist so schonend wie möglich auszuüben und darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden. Wer das Nachbargrundstück länger als einen Monat benutzt, schuldet nach § 25 für die darüber hinausgehende Zeit eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen vergleichbaren Lagerplatz, fällig jeweils nach Ablauf eines Monats. Auf Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen findet die Vorschrift keine Anwendung. Ein Wintergarten, der über Wochen eingerüstet wird, ist damit kalkulierbar — aber nicht kostenlos.

§§ 4 bis 6, § 23, § 23a und § 24 NachbG NRWQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 05.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1969 in der ab 29. Dezember 2021 geltenden Fassung, herausgegeben im Namen der Landesregierung vom Ministerium des Innern.

Besonderheiten Nordrhein-Westfalens

  • Nordrhein-Westfalen führt den Wintergarten seit der Urfassung der BauO NRW 2018 im Katalog. Voraussetzung sind Gebäudeklasse 1 bis 3 und 3 m Abstand zur Nachbargrenze.
  • Maßgeblich ist die BauO NRW 2018 in der seit dem 1. September 2026 geltenden Fassung: An diesem Tag ist der BauCode NRW in Kraft getreten. Auf die Abstandsflächen und die Grenzbebauung wirkt er sich nicht aus — § 6 Abs. 5 und Abs. 8 sind in der alten und der neuen Fassung wortgleich; geändert hat er in § 6 nur die Absätze 1 und 4.
  • Nordrhein-Westfalen lässt an der Grenze 18 m Gesamtlänge zu statt der 15 m, die die Musterbauordnung vorsieht und vierzehn Länder übernommen haben. Dieselben 18 m führt sonst nur Bremen.
  • Das Land betreibt mit bauportal.nrw ein eigenes amtliches Informationsangebot, das in den Suchergebnissen zu diesem Thema regelmäßig vorne steht.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Sieben Länder haben den Wintergarten inzwischen in ihren Katalog aufgenommen, meist beschränkt auf den unbeheizten Anbau an ein Wohnhaus der Gebäudeklassen 1 bis 3. In den übrigen neun Ländern bleibt er genehmigungspflichtig.
  • Für jeden beheizten Wintergarten gelten zusätzlich die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes an den Wärmeschutz — unabhängig davon, ob ein Verfahren stattfindet.

Alle acht Vorhabenarten in Nordrhein-Westfalen im Überblick — mit BauO NRW, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

Häufige Fragen: Wintergarten in Nordrhein-Westfalen

Braucht ein Wintergarten in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 30 m² bleibt, so § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Feuerstätte.

Welcher Grenzabstand gilt in Nordrhein-Westfalen für Wintergärten?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 BauO NRW. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Gilt die Regel in Nordrhein-Westfalen auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BauO NRW großzügiger wäre.