Grenzbebauung prüfen
Alle Landesbauordnungen erlauben es, Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume direkt an die Grenze zu setzen. Die Grenzen sind Höhe und Länge — und vorhandene Grenzbauten zählen mit. Dieser Rechner sagt Ihnen, wie viel Ihnen noch bleibt.
Rechtsstand: 12.09.2026
Wie viel darf ich an der Grundstücksgrenze bauen?
In der Regel 9,00 m Wandlänge je Grundstücksgrenze und 15,00 m über alle Grenzen zusammen, bei höchstens 3,00 m mittlerer Wandhöhe. Voraussetzung ist ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätte. Bereits vorhandene Grenzbauten werden auf beide Längen angerechnet.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 8 MBO und die entsprechenden LandesvorschriftenStand: 12.09.2026
Drei Bedingungen, die gleichzeitig gelten
Die Höhe
Höchstens 3,00 m mittlere Wandhöhe. Gemittelt wird über die Wandfläche, nicht am First gemessen. Ein Satteldach mit 2,20 m Traufe und 3,60 m First kommt auf 2,90 m und bleibt damit knapp zulässig; bei 4,00 m First wären es 3,10 m und die Privilegierung entfiele.
Die Länge je Grenze
Höchstens 9,00 m entlang einer einzelnen Grundstücksgrenze — kumuliert über alle Gebäude, die dort stehen. Das ist der Punkt, an dem Vorhaben in der Praxis scheitern: Die Garage steht schon.
Die Gesamtlänge
In den meisten Ländern höchstens 15,00 m über alle Grenzen zusammen, in Nordrhein-Westfalen und Bremen 18,00 m (mehr dazu weiter unten). Wer an zwei Grenzen je 9,00 m bauen möchte, kommt auf 18,00 m gesamt — das überschreitet die 15-Meter-Grenze der meisten Länder, entspricht aber genau dem Höchstmaß in Nordrhein-Westfalen und Bremen.
Der Regelfall — die Garage steht schon
- Vorhandene Garage:
- 6,00 m an der Nordgrenze
- Geplantes Gartenhaus:
- 4,00 m Wandlänge
- Grenze je Land:
- 9,00 m
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Zulässig je Grenze | Vorgabe der Bauordnung | 9,00 m |
| Bereits belegt | Garage | 6,00 m |
| Rest an dieser Grenze | 9,00 m − 6,00 m | 3,00 m |
| Geplant | Gartenhaus | 4,00 m |
Hessen rechnet anders — Fläche statt Länge
- Wandhöhe an der Grenze:
- 3,00 m
- Grenze je Nachbargrenze:
- 25 m² Wandfläche
- Gesamtlänge:
- 15,00 m
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Zulässige Wandfläche | Vorgabe je Nachbargrenze | 25,00 m² |
| Bei voller Höhe | 25,00 m² ÷ 3,00 m | 8,33 m |
| Bei 2,50 m Höhe | 25,00 m² ÷ 2,50 m | 10,00 m |
Was auf die Länge angerechnet wird
Gemessen wird das Gebäude selbst. Zufahrtsrampen bleiben außer Betracht. Beim Dachüberstand gehen die Länder auseinander: Berlin und Hessen rechnen ihn ausdrücklich mit: Ein 8,40 m langes Gartenhaus mit beidseits 30 cm Überstand misst dort 9,00 m und schöpft die Grenzlänge damit genau aus — 20 cm mehr Haus, und es sind 9,40 m. Wer den Prospektwert einträgt und nicht das Dachmaß, rechnet in diesen Ländern zu knapp.
Wie die Privilegierung verlorengeht
Sie hängt an der Nutzung, und sie ist unteilbar. Eine zusätzliche Nutzung lässt das Gebäude die Privilegierung insgesamt verlieren — nicht anteilig für den hinzugekommenen Raum. So haben es der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 1. März 1995 – 3 S 1121/94) und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30. Oktober 1995 – 10 A 3096/91) entschieden. Eine Garage mit Dachterrasse ist nach dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen keine Grenzgarage mehr (Urteil vom 14. März 1990 – 10 A 1895/88).
Ein als „Abstellraum“ bezeichnetes Nebengebäude, das sich auch als Aufenthaltsraum eignet, ist an der Nachbargrenze unzulässig — und zwar selbst dann, wenn es an die Grenzgarage des Nachbarn angebaut wird (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 1993 – 6 L 169/90). Die Bezeichnung entscheidet nicht; die Eignung entscheidet.
Ein Recht des Nachbarn, kein Ermessen der Behörde
Die Grenzbebauungsvorschrift ist nachbarschützend. Wer sie überschreitet, riskiert deshalb nicht nur eine Beanstandung durch das Bauamt, sondern einen Anspruch des Nachbarn — und der lässt sich nicht dadurch aus der Welt schaffen, dass die Behörde nicht einschreitet.
Was die Privilegierung nicht leistet
Sie befreit von der Abstandsfläche — sonst nichts. Der Bebauungsplan kann Grenzbebauung eigenständig ausschließen, und das Nachbarrechtsgesetz Ihres Landes stellt weitere Anforderungen an Dachentwässerung und Traufabstand.
Grenzbebauung in allen 16 Bundesländern
Höhe und Länge je Grenze sind bundesweit fast gleich, bei der Gesamtlänge weichen zwei Länder ab. Die folgende Liste öffnet zu jedem Bundesland die maximale mittlere Wandhöhe, die Länge je Grenze, die Gesamtlänge und die Fundstelle mit Prüfdatum — dieselben Werte, mit denen auch der Rechner oben arbeitet. Für fünfzehn der sechzehn Länder wurde der Wortlaut dafür unmittelbar im amtlichen Landesrechtsportal gelesen; für Sachsen-Anhalt liefert das Portal derzeit keinen durchsuchbaren Gesetzestext, weshalb diese eine Zeile als Sekundärquelle gekennzeichnet ist — erkennbar am Symbol neben dem Prüfdatum.
Baden-Württemberg
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- 9,00 m
- Gesamtlänge
- 15,00 m
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 LBO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüftMehr zu Baden-Württemberg
Bayern
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- 9,00 m
- Gesamtlänge
- 15,00 m
Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüftMehr zu Bayern
Berlin
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- 9,00 m
- Gesamtlänge
- 15,00 m
§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauO Bln04.08.2026 — an der Primärquelle geprüftMehr zu Berlin
Brandenburg
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- 9,00 m
- Gesamtlänge
- 15,00 m
§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BbgBO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüftMehr zu Brandenburg
Bremen
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- 9,00 m
- Gesamtlänge
- 18,00 m
§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BremLBO26.08.2026 — an der Primärquelle geprüftMehr zu Bremen
Hamburg
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- 9,00 m
- Gesamtlänge
- 15,00 m
§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 HBauO11.09.2026 — an der Primärquelle geprüftMehr zu Hamburg
Hessen
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- kein Einzelmaß
- Gesamtlänge
- 15,00 m
§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2 und 3 HBO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüftMehr zu Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- 9,00 m
- Gesamtlänge
- 15,00 m
§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBauO M-V04.08.2026 — an der Primärquelle geprüftMehr zu Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- 9,00 m
- Gesamtlänge
- 15,00 m
§ 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 und Satz 5 NBauO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüftMehr zu Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- 9,00 m
- Gesamtlänge
- 18,00 m
§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 BauO NRW25.08.2026 — an der Primärquelle geprüftMehr zu Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- 9,00 m
- Gesamtlänge
- 15,00 m
§ 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüftMehr zu Rheinland-Pfalz
Saarland
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- 12,00 m
- Gesamtlänge
- 15,00 m
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 3 und Satz 5 LBO07.09.2026 — an der Primärquelle geprüftMehr zu Saarland
Sachsen
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- 9,00 m
- Gesamtlänge
- 15,00 m
§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SächsBO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüftMehr zu Sachsen
Sachsen-Anhalt
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- 9,00 m
- Gesamtlänge
- 15,00 m
§ 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA12.09.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht ausMehr zu Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- 9,00 m
- Gesamtlänge
- 15,00 m
§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüftMehr zu Schleswig-Holstein
Thüringen
- Mittlere Wandhöhe
- bis 3,00 m
- Länge je Grenze
- 9,00 m
- Gesamtlänge
- 15,00 m
§ 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ThürBO04.08.2026 — an der Primärquelle geprüftMehr zu Thüringen
Richtigstellung für Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen erlaubt seit dem 1. Januar 2024 eine Gesamtlänge von 18,00 m über alle Grundstücksgrenzen zusammen, nicht 15,00 m wie in der Musterbauordnung und den meisten anderen Ländern (§ 6 Abs. 8 Satz 3 BauO NRW). Je einzelner Grenze bleibt es bei 9,00 m — großzügiger ist nur die Summe über mehrere Grenzen. Zusätzlich benennt das Gesetz für Gebäude ohne Aufenthaltsräume an der Grenze eine eigene Obergrenze: höchstens 30 m³ Brutto-Rauminhalt (§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW). Bremen kennt seit seiner Neufassung vom 29. Mai 2024 dieselbe Gesamtlänge von 18,00 m (§ 6 Abs. 8 Satz 2 BremLBO). Anders als die Musterbauordnung lässt Nordrhein-Westfalen in diesen Gebäuden außerdem Feuerstätten bis 28 kW Nennleistung und Wärmepumpen ausdrücklich zu und nennt Solaranlagen auf einem privilegierten Grenzgebäude eigens (§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 BauO NRW) — ein Solarcarport an der Grenze verliert die Privilegierung durch die Module also nicht.
Wortlaut: § 6 Abs. 8 BauO NRW
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen, dies gilt auch für Garagen, die keine selbständigen Gebäude sind. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m nicht überschreiten.
Warum diese Länge in Nordrhein-Westfalen großzügiger ausfällt, aber ein Gartenhaus mit Feuerstätte trotzdem die volle Abstandsfläche braucht, zeigt der Ratgeber Wie nah darf das Gartenhaus an die Grundstücksgrenze? an einem durchgerechneten Beispiel. Wer stattdessen die einzuhaltende Abstandsfläche berechnen will, weil eine der drei Bedingungen nicht erfüllt ist, nutzt den Abstandsflächenrechner.
Häufige Fragen
Was besagt die 9-Meter-Regel?
Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten dürfen ohne eigene Abstandsfläche an die Grundstücksgrenze gebaut werden — höchstens 9 m Wandlänge entlang einer einzelnen Grenze und in den meisten Ländern höchstens 15 m entlang aller Grenzen zusammen, bei maximal 3 m mittlerer Wandhöhe. Nordrhein-Westfalen und Bremen lassen insgesamt 18 m zu.
Wie lang darf eine Grenzbebauung in Nordrhein-Westfalen insgesamt sein?
18 m über alle Grundstücksgrenzen eines Grundstücks zusammen, nicht 15 m wie in den meisten anderen Ländern (§ 6 Abs. 8 Satz 3 BauO NRW, seit 1. Januar 2024). Je einzelner Grenze bleibt es bei 9 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume gilt in Nordrhein-Westfalen zusätzlich eine Obergrenze von 30 m³ Brutto-Rauminhalt.
Zählt eine vorhandene Garage auf die 9 Meter an?
Ja. Gezählt wird die Gesamtlänge aller Grenzbauten an derselben Grenze, nicht nur des neuen Gebäudes. Steht dort bereits eine 6 m lange Garage, bleiben für das Gartenhaus noch 3 m. Diese Anrechnung übersehen die meisten Ratgeber.
Was ist die mittlere Wandhöhe?
Der über die Wandfläche gemittelte Wert zwischen Trauf- und Firsthöhe. Bei einem Satteldach mit 2,20 m Traufe und 3,00 m First sind das 2,60 m. Maßgeblich für die Grenzbebauung ist dieser Mittelwert, nicht die Firsthöhe.
Darf der Nachbar der Grenzbebauung widersprechen?
Gegen eine bauordnungsrechtlich zulässige Grenzbebauung nicht. Unabhängig davon regeln die Nachbarrechtsgesetze der Länder eigene Anforderungen, etwa zu Fenstern, Dachentwässerung und Traufabstand. Beide Ebenen gelten nebeneinander.

